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5 StR 52/16 ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR52.16.0 KI-generiert

Adhesion claim costs borne by defendant in dangerous bodily harm conviction despite witness access to case files

Geschäftsnummer 5 StR 52/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice rejected the defendant’s appeal as unfounded, upholding the conviction for dangerous bodily harm and attempted coercion, while amending the cost order to mandate the defendant bear the special costs arising from the civil claimant’s adhesion application. The dispute centered on the defendant’s argument that the trial court erred by failing to explicitly address the witness’s prior access to case files in its evidentiary assessment, as well as a challenge to the original cost allocation. The court held that there is no general legal requirement for a trial court to justify its evidentiary findings by discussing a witness’s access to files, particularly when numerous independent indicia corroborate the testimony, and that the omission did not render the proof of facts defective. Furthermore, the appellate court applied § 472a(1) StPO and KVGKG No. 3700 to correct the lower court’s oversight regarding the adhesion costs, confirming that this specific cost correction does not violate the prohibition against exacerbating the defendant’s situation through revision.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 406e StPO, § 472a Abs. 1 StPO; Adhesion claim costs borne by defendant in dangerous bodily harm conviction despite witness access to case files: The dispute centered on the defendant’s argument that the trial court erred by failing to explicitly address the witness’s prior access to case files in its evidentiary assessment, as well as a challenge to the original cost allocation. The court held that there is no general legal requirement for a trial court to justify its evidentiary findings by discussing a witness’s access to files, particularly when numerous independent indicia corroborate the testimony, and that the omission did not render the proof of facts defective. Furthermore, the appellate court applied § 472a(1) StPO and KVGKG No. 3700 to correct the lower court’s oversight regarding the adhesion costs, confirming that this specific cost correction does not violate the prohibition against exacerbating the defendant’s situation through revision.

Schlagwörter

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Strafakten Körperverletzung Zeugenaussage Beweisanforderungen Kostenfestsetzung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 498/04
Januar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520).
2 StR 50/50
November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8) lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an den Nebenkläger auseinanderzusetzen.
BGHSt 1, 4
November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8) lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an den Nebenkläger auseinanderzusetzen.
3 StR 52/15
Adhäsionsverfahren: Limits of joint and several liability for co-perpetrators' excess acts in criminal compensation
1 StR 710/52
Oktober 1953 – 1 StR 710/52, BGHSt 5, 52, 53; Beschluss vom 23.
BGHSt 5, 52
Oktober 1953 – 1 StR 710/52, BGHSt 5, 52, 53; Beschluss vom 23.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for rejecting the appeal as unfounded in the first order of the dispositive.

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen sowie formellen Rechts gestützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an.

1. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Soweit der Beschwerdeführer (wohl) beanstandet, das Landgericht habe in seine Beweiswürdigung nicht ausdrücklich den Umstand einbezogen, dass dem Nebenkläger und einzigen Tatzeugen Akteneinsicht erteilt wurde, ist Folgendes zu bemerken:

Es existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine – auch bei Gewährung der Akteneinsicht nach § 406e StPO ohnehin nicht stets gegebene und vorliegend durch den Nebenklägervertreter in Abrede gestellte – Kenntnis der Verfahrensakten zur Annahme der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage des Zeugen drängt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Auch im Blick auf das in der Rechtsprechung anerkannte Vorbereitungsrecht eines Zeugen (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8) lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an den Nebenkläger auseinanderzusetzen. Das gilt namentlich dann, wenn – wie hier – zahlreiche Beweisanzeichen außerhalb der Aussage des Zeugen für deren Richtigkeit sprechen. Anders kann es liegen, wenn es etwa im Rahmen einer Konstellation Aussage gegen Aussage in besonderem Maße auf eine Konstanzanalyse ankommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, aaO).

2. Die Überprüfung der Kostenentscheidung auf die hiergegen gerichtete, jedoch von ihm nicht begründete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Rechtsmittel war daher kostenpflichtig zu verwerfen.

Allerdings hat das Landgericht, worauf in den Urteilsgründen hingewiesen wird (UA S. 54), übersehen, dass dem Angeklagten die gesamten durch den Adhäsionsantrag anfallenden besonderen (gerichtlichen) Kosten aufzuerlegen sind (§ 472a Abs. 1 StPO, KVGKG Nr. 3700; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 52/15). Die Entscheidung über die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kostenentscheidung im Übrigen werden hierdurch nicht berührt und haben demgemäß Bestand.

Der Senat ändert die Kostenentscheidung entsprechend ab. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1953 – 1 StR 710/52, BGHSt 5, 52, 53; Beschluss vom 23. Januar 1981– 3 StR 512/80; OLG Köln, StraFo 2012, 249; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 26 mwN).

Sander Schneider Dölp

König Feilcke