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IX ZB 61/15 ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0 KI-generiert

Determining the value in dispute for legal remedy proceedings where the appeal concerns the permissibility of a jurisdictional referral in a legal aid procedure

Geschäftsnummer IX ZB 61/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH fixed the value in dispute for the legal remedy proceedings at €17,511.61, thereby resolving the procedural cost issue without altering the underlying substantive outcome, as the applicant accepted the prior instance's refusal to grant legal aid. The case involved a challenge to a decision by the appellate labor court, which had not denied legal aid but instead referred the proceedings to the labor court, raising the specific question of whether a jurisdictional referral was permissible within the legal aid framework. Citing § 23a Abs. 1 RVG and the doctrine that disputes limited to a jurisdictional referral involve only a fraction of the main claim's value, the court applied a one-quarter multiplier to the intended main claim of €70,046.44 to determine the relevant procedural value.

Legislator-Regeste

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Determining the value in dispute for legal remedy proceedings where the appeal concerns the permissibility of a jurisdictional referral in a legal aid procedure: Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.

Schlagwörter

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Streitwert Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Arbeitsstreitigkeiten Kompetenzkonfliktbeilegung Rechtslehre

Zitierte Rechtsprechung

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III ZB 105/96
Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter III.).
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Volltext

Streitwertfestsetzung: Rechtswegverweisung für ein Prozesskostenhilfeverfahren

[TENOR]

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.

Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskostenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €.

Kayser Gehrlein Grupp

Möhring Schoppmeyer