Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 497/15 ECLI:DE:BGH:2016:030316B1STR497.15.0 KI-generiert

Aggregation of simultaneously submitted corporate tax declarations as a single act of tax evasion

Geschäftsnummer 1 StR 497/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the Berlin Regional Court's judgment to reduce the conviction for tax evasion from 44 to 43 counts, thereby eliminating a nine-month prison sentence for one count, while upholding the remaining convictions for 37 counts of fraud, 39 counts of withholding employee compensation, and the overall aggregate sentence of three years and nine months; the dispute concerned the proper aggregation of tax offenses where multiple corporate tax declarations (corporate and trade tax for the same assessment period) were submitted simultaneously. The BGH held that the simultaneous submission of these declarations constituted a single act of tax evasion under Section 370(1) No. 1 of the Tax Code (AO) in conjunction with Sections 41a EStG, 14a GewStG, and 7 KStG, correcting the lower court's error in treating them as separate offenses despite its own factual findings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 41a EStG, § 7 KStG, § 473 Abs. 1 und 4 StPO; Aggregation of simultaneously submitted corporate tax declarations as a single act of tax evasion: The BGH held that the simultaneous submission of these declarations constituted a single act of tax evasion under Section 370(1) No. 1 of the Tax Code (AO) in conjunction with Sections 41a EStG, 14a GewStG, and 7 KStG, correcting the lower court's error in treating them as separate offenses despite its own factual findings.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerhinterziehung Revision der Steuerveranlagung Besteuerungsgrundlage Gesamtstrafe Betrug Steuererklärungseinreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for the partial modification of the lower court's judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for the dismissal of the remaining revision arguments as unfounded.

§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Cost allocation provision cited in the dispositive to order the defendant to bear the costs of the legal remedy.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Steuerhinterziehung: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger Übermittlung mehrerer Steuererklärungen für einen Veranlagungszeitpunkt

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2015 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in 37 Fällen, der Steuerhinterziehung in 43 Fällen, von denen es in vier Fällen beim Versuch verblieb, sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen schuldig ist. Eine für den Fall B.5. der Urteilsgründe (Fall 156b der Anklage) verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen, Steuerhinterziehung in 44 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch verblieb, sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung – nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe – ist gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt worden.

Sein auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts lediglich einen Schuldspruch wegen 43 Fällen der Steuerhinterziehung. In Bezug auf die den Veranlagungszeitraum 2007 betreffenden Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen der von dem Angeklagten als Geschäftsführer vertretenen GmbH (jeweils) vom 18. September 2008 hat das Landgericht festgestellt, dass diese gleichzeitig übermittelt worden sind (UA S. 40). Aus diesem Umstand hat es rechtlich zutreffend den Schluss auf das Vorliegen lediglich einer Tat der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 41a EStG, § 14a GewStG und § 7 KStG gezogen (UA S. 70). Gleichwohl ist es bei der Bestimmung der Gesamtzahl der verwirklichten Steuerhinterziehungen von 44 statt von 43 Taten ausgegangen und hat – offenbar unter Rückgriff auf die Anklageschrift (dort Fälle 156a und 156b) – für die Fälle 156a und 156b der Anklageschrift jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.

Dies erfordert die vorgenommene Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Im Hinblick auf die sonstig verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Landgerichts schließt der Senat die Verhängung niedrigerer Einzelstrafen und einer geringeren Gesamtstrafe durch das Tatgericht aus.

2. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär