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1 StR 383/15 ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR383.15.0 KI-generiert

Subsidy fraud: Unreported removal of asset from fixed assets classified as non-punishable subsequent offense

Geschäftsnummer 1 StR 383/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal largely as unfounded but amended the conviction to reduce the number of cases of intentional subsidy fraud from eight to seven and removed the specific six-month individual sentence associated with the omitted case, leaving the total aggregate prison sentence of two years and five months unchanged. The dispute centered on whether the defendant’s failure to inform the tax authority that a specific machine had been removed from the company’s fixed assets constituted a separate criminal offense or a subsequent offense connected to her earlier false declaration that the machine was new and eligible for investment subsidies. The court held that because the original false declaration had already caused the full financial loss to the subsidy provider at the time of payment, the subsequent omission did not increase the damage and thus qualified as a "subsequent offense" (Nachtat) under German criminal law, which is not separately punished if it merely secures the position gained by the prior crime. Consequently, the conviction for the omission under § 264(1) No. 3 StGB was merged with the conviction for the initial fraud under § 264(1) No. 1 StGB, resulting in the reduction of the case count and the corresponding individual sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 52 StGB, § 264 StGB; Subsidy fraud: Unreported removal of asset from fixed assets classified as non-punishable subsequent offense: Lediglich der Schuldspruch ist dahingehend abzuändern, dass eine Tat des Subventionsbetrugs entfällt; dementsprechend hat auch die für diese Tat festgestellte Einzelstrafe von sechs Monaten zu entfallen.

Schlagwörter

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Steuerbetrug strafbare Handlung Subvention Anlagevermögen falsche Erklärung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Subventionsbetrug: Unterlassene Mitteilung über das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Anlagevermögen als mitbestrafte Nachtat

[TENOR]

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2015 wird, soweit es sie betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des Subventionsbetrugs (nur) in sieben Fällen schuldig ist und dass im Strafausspruch die Einzelstrafe zu der Tat "Investitionszulage Bohr- und Fräszentrum CWS 2500" (Fall 3.2.d der Urteilsgründe, UA S. 25) entfällt.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht Chemnitz hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2015 überwiegend ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Lediglich der Schuldspruch ist dahingehend abzuändern, dass eine Tat des Subventionsbetrugs entfällt; dementsprechend hat auch die für diese Tat festgestellte Einzelstrafe von sechs Monaten zu entfallen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 19. August 2015 ausgeführt:

"I. Mitbestrafte Nachtat im Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe

Im Fall II.3.2 hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagte im Antrag auf Investitionszulage der P. für 2005 bezüglich mehrerer Maschinen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen modernisiert worden waren, nicht förderfähig waren (CNC-Drehmaschine DF 800x3000, Waagerecht Bohr- und Fräswerk BFT 90, Präzisionsdrehmaschinen LDF 800x2000, Waagerecht Bohr- und Fräszentrum CWS 2500, UA S. 23 - 26). Hinsichtlich des Waagerecht Bohr- und Fräszentrums CWS 2500 hat die Kammer weiterhin festgestellt, dass die Maschine im September 2006 aus dem Anlagevermögen der P. ausschied, was die Angeklagte entgegen der ihr bekannten Verpflichtung dem Finanzamt nicht mitteilte (UA S. 25f). Die Strafkammer hat die Angeklagte sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die Investitionszulage 2005 für P. , als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens der CWS 2500 verurteilt (UA S. 99) und jeweils eine Einzelstrafe festgesetzt (UA S. 108).

Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für das Waagerecht Bohr- und Fräszentrum in Höhe von 82.060,00 Euro. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsgeber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergrößerte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der Unterlassungstat um eine mitbestrafte Nachtat. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nachtat in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten beider Straftaten identisch sind, durch die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. Rissing-van Saan, LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Tenor ist mithin auf sieben statt acht Fälle des Subventionsbetruges zu berichtigen.

…

III. Strafausspruch

Auch die Strafzumessung ist nicht durch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gekennzeichnet. Der von der Revision hervorgehobene Umstand der dominierenden Rolle des gesondert verfolgten Ehemanns der Angeklagten bei der Begehung der Taten (RB RA D. S. 35, 43-46) ist von der Strafkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 108, 109).

Der Umstand, dass es sich bei der Tat in Fall II.3.2d) der Urteilsgründe, begangen durch Unterlassen, um eine mitbestrafte Nachtat handelt, sodass die hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 108) entfällt, führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten (UA S. 110). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, vier weiteren Einzelstrafen von jeweils einem Jahr (UA S. 108) sowie acht weiteren Einzelstrafen von drei bis zehn Monaten (UA S. 108-110) wird der Senat ausschließen können, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt hätte, wenn die Einzelstrafe von sechs Monaten für die mitbestrafte Nachtat von vornherein nicht verhängt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die mitbestrafte Nachtat durch ihr eigenständiges 'Sicherungs-Unrecht' gekennzeichnet ist, indem die Angeklagte eine weitere Tatbestandsvariante des § 264 StGB verwirklichte, so dass auch diese Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. Rissing-van Saan a.a.O., Rdn. 160 m. w. N.)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Raum Graf Jäger

Mosbacher Bär