Adhäsionsverfahren: erbenstellung des adhäsionsklägers ohne erbschein
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal upheld the conviction and sentencing for intentional bodily harm resulting in death but overturned the civil adjudication, dismissing the ancillary claim due to a failure to prove standing, thereby leaving the original criminal judgment in force while vacating the obligation to pay damages. The dispute arose from the defendant's appeal against a sentence of five and a half years' imprisonment and a €5,000 damages award, challenging both the criminal verdict and the civil claims in the ancillary proceedings. The court held that while the criminal conviction was legally sound, the ancillary claimant failed to satisfy the evidentiary requirements of § 403 StPO by not submitting a certificate of inheritance, rendering their status as an heir unproven and the payment order untenable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 223 StGB, § 403 StPO, § 2039 Satz 1 BGB, § 472a Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Adhäsionsverfahren: erbenstellung des adhäsionsklägers ohne erbschein: The dispute arose from the defendant's appeal against a sentence of five and a half years' imprisonment and a €5,000 damages award, challenging both the criminal verdict and the civil claims in the ancillary proceedings. The court held that while the criminal conviction was legally sound, the ancillary claimant failed to satisfy the evidentiary requirements of § 403 StPO by not submitting a certificate of inheritance, rendering their status as an heir unproven and the payment order untenable.
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KI-generiertCited as the legal basis for dismissing the further revision for lack of merit.
Cited to justify imposing the costs of the appeal on the defendant despite the partial success of the revision.
Cited to govern the allocation of necessary expenses for the excluded ancillary proceedings.
Volltext
Adhäsionsverfahren: Nachweis der Erbenstellung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger, die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Von Rechts wegen
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammenhängenden Fällen, in einem Fall wegen Körperverletzung mit Todesfolge, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2015 an den Neben- und Adhäsionskläger zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Schuld- und Rechtsfolgenausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten B. nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, mithin bedacht hat, dass die Erfolgsqualifikation der Körperverletzung im Wege der Gesetzeskonkurrenz das Grunddelikt (§ 223 StGB) verdrängt, und dass die möglicherweise missverständliche Tenorierung nur darauf beruht, dass das Landgericht die gleichartige Idealkonkurrenz zum Ausdruck bringen wollte. Dass diese nach den Feststellungen rechtfehlerhaft war, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der Adhäsionsausspruch hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Antragsberechtigung des Adhäsionsklägers nicht nachgewiesen ist.
Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch regelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 3 StR 428/09, NStZ 2010, 714, 715; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 403 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 403 Rn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung des Adhäsionsklägers ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Der Adhäsionskläger hat zwar in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass er der Sohn der Getöteten sei und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe die Zahlung von Schmerzensgeld begehre. Das Landgericht hat sich jedoch im Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob der Adhäsionskläger damit seine (alleinige) Erbenstellung hinreichend belegt hat. Ungeachtet dessen bleibt jedenfalls offen, ob der Adhäsionskläger Leistung an sich allein verlangen kann (vgl. § 2039 Satz 1 BGB; BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 3 StR 33/14), woran schon im Hinblick darauf, dass der Getötete von seiner Frau lediglich getrennt lebte, Zweifel bestehen können.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng