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1 StR 12/16 ECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR12.16.0 KI-generiert

Attempted murder sentencing: double counting of endangerment of life as aggravating factor when mitigation for attempt was denied

Geschäftsnummer 1 StR 12/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, quashing the sentencing portion of the Landgericht Bayreuth’s judgment and remanding the case for new proceedings, while dismissing the remainder of the appeal. The defendant had been convicted of attempted murder in four cases, committed in concurrence with particularly serious arson, along with threats, and sentenced to nine years and two months’ imprisonment. The dispute centered on whether the trial court’s sentencing discretion lawfully included the significant endangerment of sleeping victims as an additional aggravating factor after denying mitigation for attempt due to proximity to completion. The appellate court held that this reasoning violated § 46 Abs. 3 StGB, as the sentencing was already based on the full statutory range for completed murder under § 211 StGB (reduced by mitigation under § 21 StGB); therefore, treating the danger to life—a defining element of the offense—again as a separate aggravating factor constituted double counting and was legally impermissible.

Legislator-Regeste

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§ 49 Abs. 1 StGB, § 21 StGB, § 211 StGB, § 46 Abs. 3 StGB; Attempted murder sentencing: double counting of endangerment of life as aggravating factor when mitigation for attempt was denied: Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der Strafkammer rechtlich noch vertretbar sein, dem Angeklagten wegen der Nähe zur Tatvollendung eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Soweit die Strafkammer vor dem Hintergrund dieser getroffenen Strafrahmenwahl allerdings zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Gesundheit der im Haus schlafenden Personen erheblich gefährdet gewesen sei, ist diese Erwägung nicht rechtsfehlerfrei.

Schlagwörter

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versuchter Mord Strafzumessung Gefährdung des Lebens Brandstiftung Doppelverwertungsverbot Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung bei versuchtem Mord in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung: Versagung einer Versuchsmilderung wegen der Nähe zur Tatvollendung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der Strafkammer rechtlich noch vertretbar sein, dem Angeklagten wegen der Nähe zur Tatvollendung eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Soweit die Strafkammer vor dem Hintergrund dieser getroffenen Strafrahmenwahl allerdings zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Gesundheit der im Haus schlafenden Personen erheblich gefährdet gewesen sei, ist diese Erwägung nicht rechtsfehlerfrei.

Das Landgericht lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der – über § 21 StGB gemilderte – gesetzliche Normalstrafrahmen für eine vollendete Tatbegehung nach § 211 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Strafrahmens neuerlich die Erfolgsnähe aufgrund der erheblichen Gefährdung der im Haus schlafenden Personen und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10, NStZ 2010, 512 und vom 19. Mai 2010 – 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429).

2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen.

RiBGH Prof. Dr. Graf befindetsich im Urlaub und ist deshalban der Unterschriftsleistunggehindert.

Raum

Raum

Jäger

RinBGH Cirener befindetsich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistunggehindert.

Raum

Fischer