Standing requirements for admitting revision based on fundamental constitutional significance of public pension suspension rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court rejected the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, affirming the Bavarian Administrative Court of Appeal's judgment and ordering the plaintiff to bear the procedural costs. The dispute concerned public service law, specifically whether the statutory withholding (ruhende Versorgungsbezüge) of the plaintiff's retirement pension, due to receipt of a separate agricultural social security benefit, and the applicable transitional provisions, violated constitutional rights. The court held that the plaintiff failed to meet the mandatory disclosure requirements under § 133(3) VwGO for the "fundamental significance" of the case, as the complaint merely recast the lower court's legal reasoning into questions without independently analyzing the alleged violations of the German Basic Law (property rights under Art. 14, equitable remuneration under Art. 33(5), protection against retroactive legislation under Art. 20(3), or equality under Art. 3(1)) or engaging with existing Federal Constitutional Court jurisprudence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 133 Abs. 3 VwGO, Art. 14 GG, Art. 33 Abs. 5 GG; Standing requirements for admitting revision based on fundamental constitutional significance of public pension suspension rules: Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist vom Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 VwGO).
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Darlegungserfordernis für die Zulassung der Revision
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.158,00 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger trat 1974 in den Dienst des Beklagten, 2011 wurde er als Vermessungshauptsekretär in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erhält aus der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) seit Oktober 2011 eine monatliche Rente aus der Alterssicherung für Landwirte in Höhe von 324 €. Dieser Rente liegen in der Zeit von 1975 bis 2000 geleistete Pflichtbeiträge zugrunde. Bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge wurden dem Kläger im Hinblick auf den Rentenbezug Versorgungsbezüge in Höhe von 298 € ruhend gestellt. Der Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie seine Klage in beiden Vorinstanzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen ausgeführt, dass die gesetzliche Ruhensregelung nicht gegen Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße und auch die im Fall des Klägers maßgebliche Überleitungsregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist vom Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 VwGO).
Die Beschwerde wirft die Frage nach der Vereinbarkeit der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG, dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsgebot bzw. rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie nach der Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Allerdings enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zu den angeführten Verfassungsbestimmungen und der in Frageform geltend gemachten verfassungsrechtlichen Problematik - geschweige denn eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den angeblich verletzten Verfassungsnormen (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 133 Rn. 59) - und setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu auseinander. Die Beschwerde greift vielmehr lediglich die in dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsausführungen auf und kleidet diese in Frageform. Das genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Zulassung der Revision (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6 S. 7 f., vom 16. Februar 2005 - 2 B 76.04 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 3 Satz 1und vom 12. Dezember 2012 - 2 B 90.11 - DokBer 2013, 175 Rn. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.