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2 StR 458/15 ECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR458.15.0 KI-generiert

Sufficiency of reasoning when rejecting § 64 StGB commitment despite contradictory expert opinions on the causal link to alcohol dependence

Geschäftsnummer 2 StR 458/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the lower court's refusal to order the defendant's commitment to a detoxification facility and remanding the case for new proceedings, while rejecting the rest of the appeal and leaving the custodial sentence unchanged. The dispute concerned a conviction for sexual abuse of a child and possession of child pornography, where the defendant challenged the Landgericht's decision not to impose a § 64 StGB measure; the key issue was that the expert witness retracted his earlier written opinion affirming the "other requirements" for commitment during the oral hearing in the main trial, leaving the court unable to assess the causal link between alcohol dependence and the offenses. The BGH held that the lower court committed a material legal error by failing to adequately explain its divergence from the prior written expert assessment and its basis for independently determining that no symptomatic connection existed, as the decision lacked sufficient reasoning to allow for appellate review of whether the expert's initial findings should have been preferred over the judge's own assessment.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB; Sufficiency of reasoning when rejecting § 64 StGB commitment despite contradictory expert opinions on the causal link to alcohol dependence: a) Das Landgericht hat von der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Zwar habe der Angeklagte den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe in den letzten drei Jahren täglich Alkohol in zunehmend höheren Mengen konsumiert. In der Vergangenheit sei es bei ihm unter Alkoholeinfluss auch zu Straftaten gekommen, wenngleich es sich hierbei nicht um Sexualstraftaten gehandelt habe. Zusammenfassend sei die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms zu stellen. Ob jedoch die „sonstigen Voraussetzungen“ des § 64 StGB vorlägen, „könne er - abweichend von seiner vorläufigen Einschätzung im Gutachten vom 14. Januar 2015 - nicht mehr beurteilen“.

Schlagwörter

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Alkoholabhängigkeit Begründungsdichte begründeter Entscheid Kausalzusammenhang sexueller Missbrauch Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 618/98
Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167).
BGHSt 45, 164
Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167).
2 StR 160/05
Mai 2005 – 2 StR 160/05, NStZ 2005, 683, 684).
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Volltext

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründungserfordernis bei Abweichung eines vorläufig erstellten von dem in der Hauptverhandlung erstatteten, mündlichen Sachverständigengutachten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in zehn Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in vier Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die mit der Revision gerügte Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat von der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Zwar habe der Angeklagte den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe in den letzten drei Jahren täglich Alkohol in zunehmend höheren Mengen konsumiert. In der Vergangenheit sei es bei ihm unter Alkoholeinfluss auch zu Straftaten gekommen, wenngleich es sich hierbei nicht um Sexualstraftaten gehandelt habe. Zusammenfassend sei die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms zu stellen. Ob jedoch die „sonstigen Voraussetzungen“ des § 64 StGB vorlägen, „könne er - abweichend von seiner vorläufigen Einschätzung im Gutachten vom 14. Januar 2015 - nicht mehr beurteilen“.

Die Strafkammer ist sodann aufgrund eigener Erwägungen zur Annahme gelangt, dass zwischen dem Hang und den abgeurteilten Straftaten kein symptomatischer Zusammenhang bestehe, und hat die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB schon aus diesem Grund abgelehnt.

b) Die Ablehnung der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat keinen Bestand. Die Erwägungen des Landgerichts leiden an einem auf die Sachrüge zu beachtenden durchgreifenden Darstellungsmangel.

Mit der unterschiedlichen Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB in dem vorläufigen schriftlichen Gutachten einerseits und in dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten andererseits hätte sich das Tatgericht näher befassen müssen. Zwar bereitet ein schriftliches Gutachten die Begutachtung in der Hauptverhandlung lediglich vor; maßgeblich ist daher nur das mündliche Gutachten des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167). Widersprechen sich beide Gutachten in einem entscheidenden Punkt, muss diese Abweichung näher begründet werden (Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005 – 2 StR 160/05, NStZ 2005, 683, 684). Das Gericht muss sich mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 4 StR 630/89, NStZ 1990, 244, 245; Beschluss vom 13. Juli 2004 - 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161). Daran fehlt es hier.

Das Landgericht hat schon nicht mitgeteilt, zu welcher Einschätzung der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten gekommen war. Offen bleibt auch, warum er, abgesehen vom Vorliegen eines Hangs, sich bei mündlicher Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung nicht mehr in der Lage gesehen hat, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zu beurteilen. Der Grund dafür erschließt sich auch nicht aus dem in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweis des Gerichts, der Sachverständige habe ausgeführt, nach der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der Filmaufnahmen der Taten stehe aus seiner Sicht nur fest, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen vollständig erhalten geblieben sei.

Damit ist eine revisionsrichterliche Überprüfung dahin, ob das Landgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zu Recht abgelehnt hat, nicht möglich. Es kann weder beurteilt werden, ob und welche Ausführungen des Sachverständigen den Erwägungen des Gerichts entgegenstehen noch, ob das Landgericht im Ergebnis zu Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nehmen durfte.

2. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es dürfte sich empfehlen, mit der erforderlichen Begutachtung des Angeklagten (§ 246a StPO) einen anderen Sachverständigen zu betrauen.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Fischer Appl Ott

Zeng Bartel