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4 StR 412/15 ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR412.15.0 KI-generiert

Adequacy of judicial reasoning on witness identification evidence: requirement to disclose specific factual basis for recognition despite obscured identity features

Geschäftsnummer 4 StR 412/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure partially granted the defendant's revision, overturning the conviction for particularly serious robbery and the corresponding aggregate sentence and custodial execution orders, while rejecting the remainder of the appeal; the case was remanded to a different panel of the Landgericht Arnsberg for new proceedings and decision. The dispute concerned the adequacy of the trial court's reasoning on witness testimony regarding the identification of the defendant, specifically where a victim identified the perpetrator from a photo array with only 60% confidence and cited a distinctive eye feature, despite the defendant wearing a cap and mask. The decisive legal basis was the requirement for a comprehensive and gap-free assessment of evidence under § 261 StPO, which mandates that the trial court explicitly disclose the specific factual observations underpinning a witness's summary identification, particularly the relevance of visible physical features such as a distinctive nose or eyes, to ensure the identification is based on a reliable foundation rather than an unsubstantiated holistic impression.

Legislator-Regeste

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Adequacy of judicial reasoning on witness identification evidence: requirement to disclose specific factual basis for recognition despite obscured identity features: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes, besonders schweren Raubes, schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Ermittlungsverfahren Zeugenaussage Beweiswürdigung Sachverhaltsgrundlage strafrechtliches Revisionsverfahren Beweisanforderungen
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Volltext

Freie Beweiswürdigung: Darstellung einer Zeugenaussage in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten in den Urteilsgründen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen besonders schweren Raubes),

b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge, soweit der Vorwegvollzug von einem Jahr und zehn Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes, besonders schweren Raubes, schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. 1. Der Generalbundesanwalt hält die Beweiswürdigung im Fall II. 2 der Urteilsgründe für durchgreifend rechtsfehlerhaft; die Darstellung und Auseinandersetzung mit den den Angeklagten belastenden Indizien im Zusammenhang mit seiner Identifizierung durch den Geschädigten seien lückenhaft (§ 261 StPO). Dem kann sich der Senat – jedenfalls im Ergebnis – nicht verschließen.

Ob die Annahme einer hinreichend sicheren Identifizierung vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schon deshalb einer tragfähigen Grundlage entbehrt, weil sich der Geschädigte bei der Wahllichtbildvorlage lediglich zu 60% sicher war, kann letztlich dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Generalbundesanwalt die Erwägungen der Strafkammer zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens als unzureichend beanstandet. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe, soweit der Zeuge zur Begründung der Wiedererkennung auf die markante Augenpartie des Angeklagten verwiesen hat, eine genauere Wiedergabe seiner Bekundungen vermissen, ferner eine Darlegung der Gesichtspunkte, die für die Folgerung des Landgerichts maßgebend waren, es liege diesbezüglich tatsächlich eine Übereinstimmung vor. Bei der Würdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen, wie sie das Landgericht hier in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten vorgenommen hat, kommt es auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem Zeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier also darauf, welche äußeren Merkmale für das Wiedererkennen maßgebend waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – 3 StR 178/91). Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der von dem Geschädigten beobachtete, hier in Betracht kommende Täter eine Kappe trug und sich ein Tuch vor den Mund gebunden hatte. Die Urteilsgründe sind auch deshalb lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls welche Angaben der Zeuge zu der festgestellten Fehlstellung der Nase des Angeklagten gemacht hat.

2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf den Fall II. 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren, folgt der Senat nicht; das Landgericht hat hier die Einsatzstrafe von sechs Jahren verhängt. Er hebt die Verurteilung in diesem Fall auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück.

Mit der Aufhebung ist auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Anordnung über die Dauer des Vorwegvollzugs die Grundlage entzogen. Die Sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung und Entscheidung.

II. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin