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1 StR 557/15 ECLI:DE:BGH:2016:200116B1STR557.15.0 KI-generiert

Sentencing for perjury without oath: Obligation to consider potential attorney disciplinary sanctions in criminal sentencing

Geschäftsnummer 1 StR 557/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the sentencing portion of the Landgericht Mosbach's judgment regarding perjury without oath, remanding the case to a different chamber for new proceedings on sentencing and costs, while dismissing the remainder of the defendant's appeal as unfounded. The dispute centered on whether the trial court properly considered the potential disciplinary sanctions under the Federal Lawyers' Act (BRAO § 114 Abs. 1) when sentencing the defendant, a lawyer, for his false statement in a concluded legal mandate. The BGH held that under consistent jurisprudence, the threat of professional disciplinary consequences must be weighed in sentencing to avoid excessive punishment; because the lower court failed to explicitly account for these lawyer-specific sanctions, it could not be excluded that the resulting sentence was unduly harsh, necessitating a reversal solely on sentencing grounds without disturbing the factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Sentencing for perjury without oath: Obligation to consider potential attorney disciplinary sanctions in criminal sentencing: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15, NStZ 2013, 522). Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.

Schlagwörter

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Disziplinierung des Rechtsanwalts Strafzumessung Disziplinarverfahren Fall des Ausschlusses E-Justice strafrechtliche Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung nach uneidlicher Falschaussage: Berücksichtung von anwaltsrechtlichen Sanktionen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2015 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Die ihm vorgeworfene falsche uneidliche Aussage betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem inzwischen beendeten Mandat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15, NStZ 2013, 522). Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2015 verwiesen.

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