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V ZR 92/15 ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZR92.15.0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission appeal due to failure to credibly prove the statutory minimum value threshold despite new construction estimates

Geschäftsnummer V ZR 92/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of appeal to the revision as inadmissible, leaving the OLG Rostock's judgment dismissing the claims in force. The dispute involved a property owner seeking construction measures to secure and repair a gable wall left exposed and unstable after the defendant neighbor demolished an adjacent building, with the core procedural issue being whether the value of the complaint exceeded the 20,000 Euro minimum threshold for non-admission appeals under § 26 No. 8 EGZPO. The court held the complaint admissible but inadmissible because the plaintiff's newly submitted construction estimate, which significantly exceeded the 2013 estimates relied upon in the lower instances, lacked the necessary credibility under § 294 ZPO; despite identical work descriptions, unit prices had more than doubled over a 1.5-year period, rendering the claimed increase far outside normal price fluctuations and failing to demonstrate that the object value plausibly surpassed the statutory limit.

Legislator-Regeste

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§ 294 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of non-admission appeal due to failure to credibly prove the statutory minimum value threshold despite new construction estimates: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Schlagwörter

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gesetzliche Grenzen Streitwertgrenze Immobilienbesitz Streitwert Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Neuer Vortrag zur Streitwertbemessung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 12. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.321,65 €.

[GRUENDE]

I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Beklagten war mit einem alten Wohnhaus bebaut, das der Mutter der Klägerin und Großmutter des Beklagten gehörte. An dieses Gebäude wurde 1975/1976 ein Wohnhaus angebaut, ohne eine eigene Giebelaußenwand für den Anbau herzustellen. Im Jahr 1995 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter eine Teilfläche des mit dem Anbau bebauten Grundstücks übertragen. Der Beklagte wurde nach dem Tode seiner Großmutter im Jahr 2009 als deren Alleinerbe Eigentümer des mit dem alten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Nach einer im Oktober 2010 durchgeführten Grenzfeststellung befindet sich die für den Anbau genutzte Giebelaußenwand auf dem Grundstück des Beklagten. Dieser ließ ein Jahr später den Altbau mit Ausnahme des dem Anbau dienenden Teils der Giebelwand abreißen. Diese Wand liegt nunmehr frei: sie ist vor Witterungseinflüssen nicht mehr geschützt und zudem allein nicht standsicher.

Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Beklagten zu bestimmten, im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen zur Sicherung und zur Sanierung der Giebelwand, hilfsweise zur Gestattung der Selbstvornahme und zur Erstattung der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, ihre Klageanträge in einem Revisionsverfahren weiter zu verfolgen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach den Kosten der Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung der durch den Abriss des Gebäudes des Beklagten freigelegten Giebelwand des Wohnhauses der Klägerin. Dieser Wert ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). Daran fehlt es hier.

2. a) Dahinstehen kann, ob das Angebot der Fa. P. vom 20. März 2015 mit einer Summe von 26.433,47 € - wie von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin behauptet - dem Schriftsatz vom 29. Mai 2015 beigefügt gewesen und damit innerhalb der laufenden Begründungsfrist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, juris Rn. 5) eingereicht worden ist. Dass der Wert der im Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € übersteigt, ist nämlich auch auf der Grundlage des neuen Angebots nicht glaubhaft dargelegt.

b) Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Klägerin die ihre Beschwer bestimmenden Kosten der im Klageantrag bezeichneten Baumaßnahmen in den Tatsacheninstanzen mit wesentlich geringeren Beträgen in Ansatz gebracht hat. In erster Instanz hat sie die voraussichtlichen Kosten auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme eines Bausachverständigen mit 5.992,19 € angegeben. In zweiter Instanz hat sie die voraussichtlichen Kosten nach zwei Angeboten der Fa. P. vom 26. August 2013 (über 9.282 €) und vom 30. September 2013 (über 5.039,65 €) mit insgesamt 14.321,65 € berechnet. Der neue, gegenüber den Angeboten aus dem Jahre 2013 um 12.111,82 € (= 84,57 %) höhere Angebotspreis wird damit begründet, dass die Kosten für die Sanierung des Giebels auf Grund von Verschlechterungen der Bausubstanz und von Preissteigerungen nunmehr deutlich höher lägen.

Wird zur Begründung der Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein neues Angebot vorgelegt, muss dieses von dem Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob der behauptete Wert danach glaubhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1991 - XII ZR 115/90, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZR 161/09, juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Bei einem Vergleich der Angebote fällt nämlich auf, dass in diesen dieselben Arbeiten beschrieben werden. Geändert haben sich allein die Einheitspreise zu den einzelnen Positionen, die sich teilweise verdoppelt, teilweise sogar verdreifacht haben. Das liegt jedoch weit außerhalb der üblichen Preissteigerung in eineinhalb Jahren. Der Senat sieht es deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Wert der Beschwer der Klägerin höher ist als von ihr in der Berufungsinstanz unter Vorlage von Angeboten desselben Unternehmens für dieselben Arbeiten angegeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Kazele Göbel