Adverse inferences from silence of witness with right to refuse testimony under § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the appeals of the accused as unfounded, upholding the Landgericht Koblenz's judgment of conviction and ordering the appellants to bear the costs of the appeal proceedings. The dispute centered on whether the trial court committed a legal error by drawing adverse inferences from the silence of a witness who was entitled to refuse testimony under § 52(1) No. 3 StPO, specifically a relative of one of the accused who provided exculpatory statements only after the accused had been in custody for several months. While the appellate court acknowledged that the trial court’s reasoning regarding the timing of the witness's statements raised fundamental legal concerns because adverse inferences from the exercise of the right to remain silent are prohibited, it held that this error did not affect the judgment's validity. The conviction remained sustainable because the trial court independently found the witness's testimony credible based on other factors, including contradictions with the accused's statements and inconsistencies within the witness's own testimony, rendering the flawed reasoning regarding the silence immaterial.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Adverse inferences from silence of witness with right to refuse testimony under § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO: The dispute centered on whether the trial court committed a legal error by drawing adverse inferences from the silence of a witness who was entitled to refuse testimony under § 52(1) No. 3 StPO, specifically a relative of one of the accused who provided exculpatory statements only after the accused had been in custody for several months. While the appellate court acknowledged that the trial court’s reasoning regarding the timing of the witness's statements raised fundamental legal concerns because adverse inferences from the exercise of the right to remain silent are prohibited, it held that this error did not affect the judgment's validity. The conviction remained sustainable because the trial court independently found the witness's testimony credible based on other factors, including contradictions with the accused's statements and inconsistencies within the witness's own testimony, rendering the flawed reasoning regarding the silence immaterial.
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KI-generiertCited in the dispositive as the main ground for dismissing the appeals as unfounded because the review revealed no legal error to the detriment of the accused.
Volltext
Schweigen des verweigerungsberechtigten Zeugen: Zulässigkeit der Prüfung und Bewertung der Gründe des Aussageverhaltens des Zeugen
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die in der Beweiswürdigung des Landgerichts enthaltene Erwägung, die den Angeklagten S. entlastenden Angaben seines Bruders B. S. seien nicht glaubhaft, weil dieser sie erst zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als der Angeklagte bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei, begegnet grundsätzlich rechtlichen Bedenken. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Letzterem steht es gleich, wenn es ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter - wie hier - zunächst unterlässt, von sich aus Angaben zu machen. Einer Würdigung zugänglich ist allein das nur teilweise Schweigen des Zeugen zur Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 353/13, NStZ 2014, 415 mwN). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Das Landgericht hat die Angaben des Bruders des Angeklagten (und dessen Cousins) auch deshalb für unglaubhaft angesehen, weil diese im Widerspruch zu Angaben der beiden Angeklagten standen, der Zeuge B. S. bekundete, es habe von niemandem Tritte gegeben, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten S. sowie den des Mitangeklagten A. widersprach, und er seine Angaben während der Vernehmung geändert hatte.
2. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten S. vom 21. September 2015 enthaltenen Einzelangriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung ist auch im Übrigen im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insoweit gilt:
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revisionsangriffe erschöpfen sich im Wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die erhobenen Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen. Dies kann dem Rechtsmittel regelmäßig und auch vorliegend nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Senat ist - anders als die Revision des Angeklagten S. meint - nicht gehindert, im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dessen Voraussetzungen liegen vor; im Übrigen hat der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Si. vom 21. September 2015 nach dem Inhalt der Verfahrensakten und des Senatsheftes dem Generalbundesanwalt vor der Zuleitung seiner Antragsschrift vom 9. November 2015 an den Senat vorgelegen.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol