Conditional appointment of witness advocate: admissibility of testimony when refusal right not exercised
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s appeal, upholding the trial court’s conviction and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a criminal trial where a witness advocate was appointed conditionally, contingent on the witness not exercising the right to refuse to testify; the defendant argued this procedural error warranted a ban on the use of the witness's statements. The court held that while the conditional appointment was erroneous because the advocate under § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO is required to advise on the validity and advisability of a refusal to testify, this specific procedural defect did not result in an evidentiary ban in the defendant’s favor. Consequently, the witness’s statements were deemed admissible because the trial court had not actually used them to the defendant's detriment.
Legislator-Regeste
KI-generiertConditional appointment of witness advocate: admissibility of testimony when refusal right not exercised: Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y. nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Beiordnung eines Zeugenbeistands unter der Bedingung der Nichtgeltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y. nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng