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4 StR 483/15 ECLI:DE:BGH:2015:171215B4STR483.15.0 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal brief lacking legal clerk's substantive participation and responsibility under § 345 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 4 StR 483/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as inadmissible and ordered him to bear the costs, upholding the lower court's conviction for attempted extortion. The dispute centered on whether the appeal brief, which was dictated by the defendant and transcribed by a legal clerk (Rechtspfleger), met the statutory form requirements for a revision; the defendant argued a lack of German jurisdiction due to claims of Prussian state affiliation and erroneous personal data in the judgment. The court ruled that under § 345 Abs. 2 StPO, a revision filed with the court clerk must involve the clerk’s active participation and assumption of responsibility for the content, not merely their role as a scribe transcribing the defendant's unedited arguments; because the clerk acted only as a stenographer and the submissions were manifestly nonsensical, the formal requirements were not met, rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of criminal appeal brief lacking legal clerk's substantive participation and responsibility under § 345 Abs. 2 StPO: Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 345 Abs. 2 StPO ergebenden Formerfordernissen genügt.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils sachliche Unzuständigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen E-Justice Zurechnungsfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Revision im Strafverfahren: Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf zahlreiche, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhobene Rügen stützt.

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 345 Abs. 2 StPO ergebenden Formerfordernissen genügt.

a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungschrift 8 mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 21; SSW-StPO/Widmaier/Momsen, § 345 Rn. 38 jeweils mwN).

b) So verhält es sich hier.

Schon der Eingang des Protokolls

„Es erscheint Herr R. ... und erklärt:

Die vom mir am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie nachfolgend ...“

belegt, dass der Rechtspfleger lediglich eine Erklärung des Angeklagten entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch aufgrund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterzeichnet und vom Rechtspfleger erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit geltend gemacht, weil der Angeklagte „keine strafrechtlich relevante Handlung im Inland, also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland auf dem Gebiet des Deutschen Reichs begangen“ habe und er nur dessen Rechtsordnung unterliege. Auch sei das Urteil wegen „mangelhafter Personalienaufnahme und -feststellung“ aufzuheben, da das Urteilsrubrum ihn als deutschen Staatsangehörigen bezeichne, was falsch sei, weil er – geboren im Jahr 1969 – allein „über die preußische Staatangehörigkeit kraft Vererbung“ verfüge.

Vor dem Hintergrund solcher Rügen ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der Urkundsbeamte nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. Meyer-Goßner, aaO mwN). Vor allem aber belegen diese Rügen, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des § 345 Abs. 2 Alt. 2 StPO verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006– 2 BvR 1147/05).

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte trotz des Antrags des Generalbundesanwalts auf Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig, der (auch) ihm am 3. November 2015 zugestellt wurde, die versäumte Handlung bislang nicht in wirksamer Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender