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1 StR 272/09 ECLI:DE:BGH:2016:120116B1STR272.09.0 KI-generiert

Dispute over election of a flat fee instead of statutory maximums for defense counsel in criminal revision proceedings, turning on particular scope and difficulty

Geschäftsnummer 1 StR 272/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice fixed a flat fee of €2,100 for the elected defense counsel in the appellate criminal proceedings and denied the remainder of the claim for a €2,600 lump sum. The dispute concerned the appropriate compensation for the defense attorney's work on a criminal revision, including the hearing, where the counsel argued that the statutory fee caps were insufficient due to the particular scope and difficulty of the task. Applying § 42 RVG, the court held that the fee is subject to judicial discretion within a maximum limit of double the statutory rates, and determined that while a fee exceeding the standard amounts was justified by the case's complexity, the absolute cap was not warranted because the counsel had already been fully briefed on the decisive legal issues during the prior proceedings before the Regional Court.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG; Dispute over election of a flat fee instead of statutory maximums for defense counsel in criminal revision proceedings, turning on particular scope and difficulty: Der Wahlverteidiger Dr. K. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 272/09 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.600 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 930 Euro (VV 4130) und 470 Euro (VV 4132) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.

Schlagwörter

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Gebührenfestsetzung strafrechtliches Revisionsverfahren richterliches Ermessen amtliche Verteidigerentschädigung Komplexität des Verfahrens Parteientschädigung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren vor dem Landgericht

[TENOR]

1. Dem Wahlverteidiger Dr. K. aus M. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 272/09 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4130 und 4132) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu.

2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Wahlverteidiger Dr. K. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 272/09 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.600 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 930 Euro (VV 4130) und 470 Euro (VV 4132) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.

Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest.

Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 4130 und 4132) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.

Für nahezu eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.

Jäger Radtke Mosbacher

Fischer Bär