Deportation detention: Right to legal hearing for detaining authority and timeliness of supplementary grounds in complaint for denial of hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the administrative authority's complaint, ordering that the authority bear the costs, thereby upholding the lower appellate court's decision to revoke the detention order. In a deportation detention proceeding, the affected individual filed a legal complaint (Rechtsbeschwerde) against the lower courts' detention order, while the authority challenging the court's procedure argued it was denied its right to legal hearing by not being explicitly invited to comment on the complaint and not warned about the court's adverse view on the deportation threat. The court held that the administrative authority, as a procedural party, has an independent right to submit comments on opposing party submissions without a specific court request, and that the objection regarding the judge's failure to provide an advance notice on the legal assessment of the deportation threat was inadmissible because it was raised after the two-week deadline for filing a complaint under § 44 FamFG had expired, noting that such complaints cannot be supported by grounds added post-deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 44 Abs. 1 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 7 Abs. 1 FamFG, § 44 Abs. 2 FamFG, § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG, § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Deportation detention: Right to legal hearing for detaining authority and timeliness of supplementary grounds in complaint for denial of hearing: Das Schreiben der beteiligten Behörde vom 27. Oktober 2015 ist als Anhörungsrüge auszulegen. Diese ist statthaft (§ 44 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Abschiebungshaftverfahren: Rechtliches Gehör für die eine Haftanordnung beantragende Behörde; Anhörungsrüge mit nachgeschobener Begründung nach Ablauf der Einlegungsfrist
[TENOR]
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 wird auf Kosten des Landkreises Borken zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Betroffene hat in einem Abschiebungshaftverfahren durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist der beteiligten Behörde am 13. April 2015 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Senat entschieden, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die Entscheidung ist der beteiligten Behörde am 26. Oktober 2015 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die beteiligte Behörde beanstandet, es sei unverständlich, dass sie von dem Senat während des gesamten Verfahrens nicht um eine Stellungnahme gebeten worden sei; auch die beteiligte Behörde müsse in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat sie zudem gerügt, dass der Senat nicht vorab auf seine in dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hingewiesen habe.
II. Das Schreiben der beteiligten Behörde vom 27. Oktober 2015 ist als Anhörungsrüge auszulegen. Diese ist statthaft (§ 44 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.
1. Indem der Senat die beteiligte Behörde nicht ausdrücklich aufgefordert hat, zu der ihr zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen Stellung zu nehmen, hat er deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dass die Stellung der eine Haftanordnung beantragende Behörde als Verfahrensbeteiligte (§ 7 Abs. 1 FamFG) das Recht einschließt, sich zu in den in dem gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen des Betroffenen zu äußern, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung bedarf, muss einer mit Ausländer- und Abschiebungsangelegenheiten betrauten Kreisverwaltungsbehörde bekannt sein. Dass es sich im konkreten Fall anders verhielt und sich dies dem Senat hätte aufdrängen müssen, zeigt die beteiligte Behörde nicht auf.
2. Soweit die beteiligte Behörde die Auffassung vertritt, der Senat hätte vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass er die Abschiebungsandrohung aus rechtlichen Gründen nicht für ausreichend halte, kann die Anhörungsrüge hierauf nicht gestützt werden; denn die behauptete Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 FamFG gerügt worden. Ebenso wie die Nachholung der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG erforderlichen Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nicht möglich ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 33 Rn. 30), kann die Anhörungsrüge nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht durch eine nachgeschobene Begründung auf eine weitere, neue Grundlage gestellt werden. Im Übrigen hätte die Rüge auch bei einer Berücksichtigung des Vorbringens keinen Erfolg. Die rechtliche Problematik hinsichtlich der Abschiebungsandrohung war in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen worden; dort war beanstandet, dass sich die beteiligte Behörde auf eine Abschiebungsandrohung berufe, die durch die Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland längst erledigt gewesen sei. Eine Verpflichtung des Senats, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie die Einwände anderer Beteiligter rechtlich zu bewerten sind, besteht nicht.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp