Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 495/14 ECLI:DE:BGH:2015:131015B2STR495.14.0 KI-generiert

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei erledigten Vorverurteilungen

Geschäftsnummer 2 StR 495/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice upheld the conviction and specific individual sentences but partially overturned the lower court’s judgment, specifically quashing two total custodial sentences (eleven months and one year and eight months) and referring the matter for a subsequent decision on total sentencing via interlocutory order, while rejecting the remainder of the defendant’s appeal. The dispute concerned the correctness of the subsequent total sentencing calculation in a case involving habitual receiving of stolen goods and embezzlement, where the defendant challenged the court’s application of the "caesura effect" (Zäsurwirkung) to several prior convictions, arguing that certain prior judgments should not have segmented the sentencing periods. The court held that executed prior convictions (via payment of fines) do not create a caesura effect under German criminal procedure, whereas non-executed prior convictions do; it found that the lower court erroneously applied a caesura effect to a specific prior judgment from Offenbach am Main, which should have been consolidated into an earlier total sentence, thereby necessitating a recalculation of the subsequent total sentences to be determined by the appellate court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 69a StGB, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 460, 462 StPO; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei erledigten Vorverurteilungen: The dispute concerned the correctness of the subsequent total sentencing calculation in a case involving habitual receiving of stolen goods and embezzlement, where the defendant challenged the court’s application of the "caesura effect" (Zäsurwirkung) to several prior convictions, arguing that certain prior judgments should not have segmented the sentencing periods. The court held that executed prior convictions (via payment of fines) do not create a caesura effect under German criminal procedure, whereas non-executed prior convictions do; it found that the lower court erroneously applied a caesura effect to a specific prior judgment from Offenbach am Main, which should have been consolidated into an earlier total sentence, thereby necessitating a recalculation of the subsequent total sentences to be determined by the appellate court.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafurteil Wirkungen des Urteils E-Justice Zwischenentscheid Bussenbemessung Hehlerei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 222/87
Juni 1987 – 1 StR 222/87, NJW 1988, 1801, 1802; Beschluss vom 2.
3 StR 496/09
Formation of aggregate prison sentences and the absence of legal cutoff effect for fully executed prior convictions
1 StR 166/14
Juni 2014 – 1 StR 166/14).
4 StR 320/00
September 2000 – 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654, 3655).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§§ 460, 462 StPO

Cited in the dispositive to order that the subsequent decision on the formation of the total sentence and costs of the legal remedy be made by interlocutory order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung durch eine erledigte Vorverurteilung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit darin zwei Gesamtfreiheitsstrafen von elf Monaten und von einem Jahr und acht Monaten verhängt wurden.

Die Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Entscheidung durch Beschluss gemäß §§ 460, 462 StPO über die Gesamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in elf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und in zwei Fällen die gewerbsmäßige Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen wurde, sowie wegen Unterschlagung verurteilt. Es hat unter Aufhebung früherer Gesamtstrafen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus früheren Urteilen und Strafbefehlen eine erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, eine einzelne Freiheitsstrafe von sechs Monaten, eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und eine weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Eine früher verhängte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat es aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung zweier Gesamtstrafen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen und die erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Landgericht aus den Einzelstrafen in den Fällen II.2., II.3., II.6., II.11., II.12., II.14., II.18. und II.19. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 24. August 2011 – 3 Ds 607 Js 120603/11, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2011 – 955 Js 3193/11 – 916 Cs (Tatzeiten: 20. Oktober und 1. November 2010), dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 16. Juli 2012 – 1100 Js 77020/11 – 201 Ds – (Tatzeiten: 20. Juli, 20. September und 7. November 2010) und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 – 3540 Js 227443/11 – 988 Ds – (Tatzeit: 29. März 2011) eine erste Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

Die im Tatzeitraum vor dem 24. August 2011 (Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Augsburg) anderweitig ergangenen Strafbefehle sind jeweils durch Zahlung der verhängten Geldstrafen vollstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt erledigten Vorverurteilungen keine Zäsurwirkung zu (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87, NJW 1988, 1801, 1802; Beschluss vom 2. März 2010 – 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203; Beschluss vom 26. Juni 2014 – 1 StR 166/14). Eine Zäsurwirkung entfaltet, wie es das Landgericht zu Recht angenommen hat, deshalb erst der Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 24. August 2011 – 3 Ds 607 Js 120603/11, weil die dort verhängte Geldstrafe noch nicht erledigt ist. Die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main angeordneten Sperrfrist gemäß § 69a StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zur Entscheidung über die Sperrfrist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2000 – 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654, 3655).

2. Im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung rechtlich zu beanstanden sind dagegen die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten aus den Einzelfreiheitsstrafen von sieben und acht Monaten für die Fälle II.21. und II.23. der Urteilsgründe sowie die dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus den Einzelstrafen der Vorverurteilungen durch das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012 – 3340 Js 217883/12 – 988 Ds – (Tatzeit: 17. April 2012) und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2013 – 3350 Js 209625/13 (Tatzeiten: 11. Mai und 13. Mai 2012).

Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass der Verurteilung durch das Amtsgericht Offenbach am Main vom 16. Juli 2012 – 1100 Js 77020/11 – 201 Ds – eine Zäsurwirkung zukomme. Die dort verhängten Strafen hätten mit Blick auf die Tatzeiten (20. Juli, 20. September und 7. November 2010) bereits mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 24. August 2011 in eine Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Daher entfaltet erst das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012 – 3340 Js 217883/12 – 988 Ds – eine Zäsurwirkung.

Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012 – 3340 Js 217883/12 – 988 Ds – kann mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2013 – 3350 Js 209625/13 (Tatzeiten 11. Mai und 13. Mai 2012) und den Einzelstrafen in den Fällen II.21., II.23. und II.31. der Urteilsgründe in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, weil die dort abgeurteilten Taten vor dem Erlass des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012 begangen wurden.

Die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.34. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei.

3. Die genannten Rechtsfehler zwingen nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Dabei wird zu prüfen sein, ob inzwischen auch das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 17. Februar 2014 – 304 Ls 102 Js 2862/13 einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugänglich ist.

Appl Eschelbach Ott

Zeng Bartel