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XI ZB 13/14 ECLI:DE:BGH:2015:011215BXIZB13.14.0 KI-generiert

Kapitalanlegermusterverfahren: Mandatory public notice of appeal against model decision and designation of lead parties

Geschäftsnummer XI ZB 13/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the announcement in the claims register that a legal remedy (Rechtsbeschwerde) had been filed against the model decision in a capital investor model proceeding, designated the first-filed defendant as the lead appellant and the same party as the lead respondent against the plaintiff’s appeal, and held that public notice was required due to the large number of participants. The dispute involved the procedural management of appeals against a model decision issued by the Munich Higher Regional Court in a securities litigation case, specifically addressing the determination of lead parties and the mandatory communication of the appeal’s receipt to the public. The decisive legal basis included Section 21 of the Capital Market Model Proceedings Act (KapMuG) for designating lead parties based on the order of filing and equitable discretion, and Sections 20 and 11 of the KapMuG, which mandate immediate notification of the appeal’s existence via the electronic claims register when individual notification is impractical.

Legislator-Regeste

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Kapitalanlegermusterverfahren: Mandatory public notice of appeal against model decision and designation of lead parties: Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Forderungseingabe Leitverfahren Kapitalmarkt Verpflichtungsgrund prozessleitende Verfügungen
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Volltext

Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid

[TENOR]

Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 (Kap 3/10), berichtigt durch die Beschlüsse vom 9. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015, ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 13/14) durch die Musterbeklagte zu 1), durch die Musterbeklagten zu 2) und 3), durch den Musterkläger und durch einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

[GRUENDE]

I. Das Oberlandesgericht hat am 15. Dezember 2014 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Dezember 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger, die Musterbeklagte zu 1), die Musterbeklagten zu 2) und 3) und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 19. Januar 2015, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1) am 30. Dezember 2014, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2) und 3) am 22. Januar 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 16. Januar 2015 eingegangen.

II. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger Maihold Matthias

Derstadt Dauber