Insolvency avoidance: Imputing knowledge of impending insolvency to a creditor-appointed administrator under § 17 Abs. 2 InsO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appellant's complaint against the non-acceptance of revision, thereby upholding the lower court's judgment that the defendant prevailed in the insolvency avoidance action. The dispute concerned whether an insolvency administrator appointed for the creditor could be deemed to have knowledge of the debtor's impending insolvency under facilitated circumstances, which would establish the requisite intent to defraud (§ 133(1) sentence 2 InsO). Relying on §§ 17(2) sentences 1 and 2 InsO and § 543(2) sentence 1 no. 1 ZPO, the court held that the issue lacked fundamental significance because the determination of knowledge depends on the specific circumstances of the individual case, particularly whether the party gained detailed knowledge of the debtor's assets through a continuous business relationship, rather than on the administrator's function alone. Consequently, the appellate court's refusal to find such knowledge was affirmed, and no procedural fundamental rights violations were deemed to have occurred.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Insolvency avoidance: Imputing knowledge of impending insolvency to a creditor-appointed administrator under § 17 Abs. 2 InsO: Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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KI-generiertVolltext
Insolvenzanfechtung: Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.572,58 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter unter erleichterten Umständen eine Kenntnis der Tatsachen und Indiztatsachen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO) und damit der Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) anzunehmen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellung, ob dem Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ab. Dabei kommt der Funktion des Anfechtungsgegners als Insolvenzverwalter keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob der Anfechtungsgegner im Einzelfall etwa aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung nähere Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners erlangt hat. Dies haben die Vordergerichte verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund durchgreift.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring