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27 W (pat) 515/15 KI-generiert

Trademark "Lieblingspaar" lacks distinctive character for paired consumer goods and retail services as merely descriptive praise

Geschäftsnummer 27 W (pat) 515/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Patent Court (BPatG) dismissed the applicant's appeal, leaving the rejection of the trademark application for the word mark "Lieblingspaar" in force. The dispute concerned the refusal of registration for goods in Classes 18 and 25 (leather goods, clothing, footwear) and services in Class 35 (retail services, fashion shows) on the grounds of a lack of distinctive character. The court held that the mark, which translates to "favorite pair," constituted a descriptive and advertising statement indicating that the goods were beloved items of high quality, particularly relevant for products naturally purchased in pairs such as shoes and gloves. Consequently, the relevant public would perceive the sign merely as a descriptive praise of the products' desirability rather than as a badge of trade origin. The decisive legal basis was Section 8(2) No. 1 of the German Trademark Act (MarkenG), which prohibits the registration of signs devoid of any distinctive character, and the analysis confirmed that the term lacked the necessary distinctiveness to distinguish the applicant's goods and services from those of other undertakings.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Trademark "Lieblingspaar" lacks distinctive character for paired consumer goods and retail services as merely descriptive praise: 1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG). Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat schon in der Beschwerdeschrift mitgeteilt und auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters bestätigt, dass begründende Ausführungen nicht beabsichtigt seien.

Schlagwörter

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Handelsmarke Unterscheidungskraft der Marke Gütezeichen Erfasste Erzeugnisse Gemeinschaftsmarke Warenursprung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Lieblingspaar" – keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 007 182.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Kortge und die Richter Hermann und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Wortzeichen

Lieblingspaar

ist am 15. Oktober 2014 unter der Nummer 30 2014 007 182.7 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 18: Taschen sowie Kleinlederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Handtaschen, Geldbörsen, Brieftaschen; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reisekoffer und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Strümpfe (Bekleidungsstücke); Schuhwaren; Einlegesohlen für Schuhe (soweit in Klasse 25 vorhanden); Kopfbedeckungen;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit Schuhwaren, Modeaccessoires und Bekleidungsstücken; Organisation von Modenschauen und Produktvorführungen mit Models zu Werbezwecken.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe aus allgemein verständlichen deutschen Wörtern, die je für sich gesehen und auch als Gesamtmarke schutzunfähig seien. Das Substantiv „Lieblings“ drücke aus, dass jemand oder etwas in höchster Gunst stehe, und „paar“ bedeute zwei zusammengehörende Dinge. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Wortkombination lediglich ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Lieblingspaaren von Waren stünden. Mit dieser positiv besetzten Aussage werde in werbeüblicher Weise nur zum Ausdruck gebracht, dass diese Waren für den Käufer „Lieblingsstücke“ darstellten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 10. Februar 2015 aufzuheben.

Sie hat sich weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

II. 1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG). Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat schon in der Beschwerdeschrift mitgeteilt und auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters bestätigt, dass begründende Ausführungen nicht beabsichtigt seien.

2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 - Link economy). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2014, 569, 570 Rdnr. 10 - HOT). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress).

b) Die angemeldete Wortmarke besteht, wie auch die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus der allgemein verständlichen und positiv besetzten Aussage „Lieblingspaar“.

c) In Bezug zu den von der Anmeldung erfassten Waren wird mit dieser Wertaussage in werbeüblicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass diese Produkte für die angesprochenen breiten Verbraucherkreise paarweise oder im Doppel Lieblingsstücke darstellen können oder werden. Diese Wortkombination ist keineswegs unklar oder interpretationsbedürftig. Das allgemeine Publikum sieht in ihr nur eine rein sachbezogene oder werbemäßig anpreisende Aussage, wonach diese Produkte, nämlich Taschen, Geldbörsen, Koffer, Schirme, Spazierstöcke, Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, von so hoher Qualität sind, dass man zwei von ihnen als „Lieblinge“ bzw. „Lieblingsstücke“ erwerben oder als Doppel zum „Lieblingspaar“ erklären wird. Dies gilt insbesondere für Schuhwaren, Strümpfe und Einlegesohlen sowie andere Bekleidungsstücke, wie z. B. Handschuhe, die zwangsläufig paarweise gekauft werden. Dem Anmeldezeichen „Lieblingspaar“ kommt daher für die angemeldeten Waren ein im Vordergrund stehender, unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt hinsichtlich der Begehrtheit und der Qualität zu.

d) In Bezug zu den angemeldeten Waren wird somit nur zum Ausdruck gebracht, dass der Käufer zwei seiner Lieblingsstücke, also seiner besten und liebsten Dinge, erwerben kann. Diese Aussage ist weder mehrdeutig noch unklar, vielmehr wird eine grammatikalisch korrekt gebildete Wortkombination zu einer werbeüblichen Anpreisung verwendet. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die inländischen Verbraucher in dieser Wortkombination ein unternehmerisches Kennzeichen sehen werden, mit dem auf die betriebliche Herkunft der Waren hingewiesen werden soll.

e) Im Rahmen der beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 „mit Schuhwaren, Modeaccessoires und Bekleidungsstücken“ wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des Einzelhandels ansehen (vgl. BPatG 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de).

f) Auch die Dienstleistungen „Organisation von Modenschauen und Produktvorführungen mit Models zu Werbezwecken“ können sich mit paarweise angebotenen oder im Doppel zu erwerbenden Lieblingsstücken ihrer Kunden und somit mit „Lieblingspaaren“ befassen.

3. Da dem angemeldeten Wortzeichen bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu versagen war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.