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30 W (pat) 553/13 KI-generiert

Trademark registration: descriptive use of "Zahnärztliche Tagesklinik" and free-keeping requirements for medical service indications

Geschäftsnummer 30 W (pat) 553/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) dismissed the appeal, upholding the rejection of the trademark application and ruling in favor of the trademark office. The dispute concerned the registration of the word mark "Zahnärztliche Tagesklinik" for medical services in Class 44, which had been rejected by the German Patent and Trade Mark Office due to a lack of distinctiveness and a need to keep the term free for descriptive use. The court held that the sign constituted a purely descriptive indication of the type and place of service under § 8(2) No. 2 of the German Trademark Act (MarkenG), as "Tagesklinik" is a common German term for a partially inpatient medical facility and "zahnärztliche" specifies the dental orientation. The court determined that the relevant standard is the understanding of an average consumer at the time of filing, and that the applicant's claim of having coined the term was legally irrelevant because the sign served a descriptive function on the application date.

Legislator-Regeste

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Trademark registration: descriptive use of "Zahnärztliche Tagesklinik" and free-keeping requirements for medical service indications: Die gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen.

Schlagwörter

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Eintragung der Marke Dienstleistungsmarke Wortmarke Patentanspruch Gemeingebrauch durchschnittliche Kennzeichnungskraft
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Zahnärztliche Tagesklinik" – Freihaltungsbedürfnis

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 356.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Uhlmann und Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Bezeichnung

Zahnärztliche Tagesklinik

ist am 26. Februar 2013 als Marke für

„Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen“

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis beanstandet und sodann durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 2. Juli 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Wort „Tagesklinik“ sei eine heute gebräuchliche Bezeichnung für eine medizinische Einrichtung, die eine ambulante teilstationäre Betreuung und Behandlung von Patienten leiste. Durch das vorangestellte Adjektiv „zahnärztliche“ werde die zahnmedizinische Ausrichtung der Einrichtung beschrieben. Die angemeldete Marke beschreibe damit lediglich Art und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nicht jedem Patienten sei klar, was unter einer „Tagesklinik“ zu verstehen sei, zumal der Begriff in sich widersprüchlich sei. Unter einer „Klinik“ werde im Allgemeinen eine Einrichtung verstanden, in der man sich mehr als nur einen Tag aufhalte. Im Verfahren vor der Markenstelle hat der Anmelder darüber hinaus ausgeführt, dass er als erster in Deutschland eine zahnärztliche Tagesklinik eröffnet und so den Begriff geprägt habe.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit sowie sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, beschreibt der Begriff „Tagesklinik“ eine medizinische Einrichtung, in der Patienten teilstationär, d. h. ohne Aufenthalt über Nacht, behandelt und betreut werden, in der also medizinische Dienstleistungen erbracht werden. Das Adjektiv „zahnärztliche“ bringt die spezifische Ausrichtung der Dienstleistungen zum Ausdruck. Damit erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in einer Beschreibung der Art und des Erbringungsortes der von ihr erfassten Dienstleistungen.

Dass möglicherweise nicht jeder Patient den Begriff „Tagesklinik“ zutreffend versteht, ist markenrechtlich nicht erheblich. Abzustellen ist, soweit sich die angemeldete Marke an allgemeine Verkehrskreise richtet, auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 42 m. w. N.). Diesem aber ist der Begriff „Tagesklinik“ als geläufiges Wort der deutschen Sprache vertraut, wie auch der Eintrag im DUDEN belegt (vgl. auch ZEIT-Lexikon, 1. Aufl. 2005, Bd. 19, Stichwort „Tagesklinik“).

Dass der Anmelder nach eigener Behauptung als erster eine zahnärztliche Tagesklinik betrieben und so den Begriff geprägt hat, ist markenrechtlich ebenfalls unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob das angemeldete Zeichen bereits am Tag der Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 [Nr. 15] – Aus Akten werden Fakten), hier also dem 26. Februar 2013, als beschreibende Angabe dienen konnte. Davon ist nach dem eindeutigen Sinngehalt der Bezeichnung „Zahnärztliche Tagesklinik“ ohne Weiteres auszugehen.

Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.