Trademark opposition: likelihood of confusion between word marks and goods similarity of medical apparel versus disinfectants and linens
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (BPatG) partially upheld the opposition filed by the proprietor of the earlier word mark "Sander" against the later-registered mark "SANDTER 1953," ordering the deletion of the contested mark only for the goods "bandages; operating room clothing; clothing for medical purposes," while rejecting the opposition regarding massage oils, disinfectants, medical hand towels, and bed linens. In this trademark dispute under Section 9(1) No. 2 of the German Trademark Act (MarkenG), the court determined that while there was a direct phonetic likelihood of confusion between the two word marks for the specified medical apparel and bandages due to their close similarity and identical material classification, no likelihood of confusion existed for the other listed goods because the significant difference in the nature and purpose of the products (specifically distinguishing protective rubber gloves from textile linens or chemical agents) outweighed the visual and phonetic similarities in the overall assessment. No costs were imposed on the parties.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 71 MarkenG; Trademark opposition: likelihood of confusion between word marks and goods similarity of medical apparel versus disinfectants and linens: In this trademark dispute under Section 9(1) No. 2 of the German Trademark Act (MarkenG), the court determined that while there was a direct phonetic likelihood of confusion between the two word marks for the specified medical apparel and bandages due to their close similarity and identical material classification, no likelihood of confusion existed for the other listed goods because the significant difference in the nature and purpose of the products (specifically distinguishing protective rubber gloves from textile linens or chemical agents) outweighed the visual and phonetic similarities in the overall assessment. No costs were imposed on the parties.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final order to justify the non-imposition of costs on the parties.
Volltext
Markenbeschwerdeverfahren – "SANDTER 1953/>Sander<" – zur rechtserhaltenden Benutzung - Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend die Marke 30 2010 016 814
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. April 2012 und vom 2. September 2013 aufgehoben, soweit der Widerspruch in Bezug auf die Waren „Verbandsstoffe; OP-Kleidung; Bekleidung für medizinische Zwecke“ zurückgewiesen wurde.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke Nr. 462 856 wird die Löschung der Marke Nr. 30 2010 016 814 für die Waren „Verbandsstoffe; OP-Kleidung; Bekleidung für medizinische Zwecke“ angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Gegen die am 19. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete, am 4. November 2010 für die Waren
Klasse 3: Massageöl (ausgenommen für medizinische Zwecke); kosmetisches Massageöl;
Klasse 5: Desinfektionsmittel; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Verbandsstoffe;
Klasse 10: OP-Kleidung; Bekleidung für medizinische Zwecke; Handtücher für medizinische Zwecke; Bettwäsche für medizinische Zwecke
eingetragene und am 10. Dezember 2010 veröffentlichte Wortmarke Nr. 30 2010 016 814
SANDTER 1953
ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 1. September 1933 erstmalig angemeldeten und am 15. Dezember 1955 veröffentlichen Wortmarke Nr. 462 856
>SanderSanderSander< enthalten ist, klanglich kaum zu unterscheiden. Auch die in der Widerspruchmarke enthaltenen, bei der Benennung nicht ausgesprochenen spitzen Klammern vermögen an der klanglichen Verwechslungsgefahr nichts zu ändern.
Eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Kollisionszeichen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt somit hinsichtlich der Waren „Verbandsstoffe; OP-Kleidung; Bekleidung für medizinische Zwecke“ vor.
b) Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die weiteren Waren, für die die angegriffene Marke eingetragenen ist, nämlich „Massageöl (ausgenommen für medizinische Zwecke); kosmetisches Massageöl; Desinfektionsmittel; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Handtücher für medizinische Zwecke; Bettwäsche für medizinische Zwecke“. Allein der Umstand, dass Schutzhandschuhe in Form von „Fingerlingen“ bei der Verwendung bestimmter Waren (hier „Massageöl“ oder „Desinfektionsmittel“) getragen werden können, lässt den Verkehr aufgrund der völlig unterschiedlichen Produktart nicht annehmen, die Schutzbekleidung und das Mittel stammten von demselben Hersteller. Des Weiteren lässt sich aus dem Umstand, dass „Fingerlinge“ und „Handtücher für medizinische Zwecke; Bettwäsche für medizinische Zwecke“ im weitesten Sinne für hygienische Zwecke benutzt werden können und aus identischen Materialien (z. B. Kunststoffen) bestehen könnten, nicht schließen, dass der angesprochene Verkehr davon ausgeht, dass diese speziellen Schutzhandschuhe und Handtücher bzw. Bettwäsche aus demselben Betrieb stammen.
Dagegen spricht auch nicht, dass sogenannte (textile) Waschhandschuhe im relevanten Ähnlichkeitsbereich zu Handtüchern und Bettwäsche liegen können, weil sie gewöhnlich aus identischen Stoffen bestehen und gemeinsam hergestellt werden (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl., 2014, S. 122 f.) Dies führt vorliegend nicht zu einer relevanten Warenähnlichkeit, weil schon Waschhandschuhe und Schutzhandschuhe aus Gummi etc. ihrerseits aus unterschiedlichen Materialien bestehen und unterschiedliche Verwendungszwecke haben.
Der deutliche Abstand der Vergleichswaren in Bezug auf die Waren „Massageöl (ausgenommen für medizinische Zwecke); kosmetisches Massageöl; Desinfektionsmittel; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Handtücher für medizinische Zwecke; Bettwäsche für medizinische Zwecke“ führt im Rahmen der Gesamtabwägung vorliegend wesentlich ins Gewicht, so dass insoweit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen und die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.
2. Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlasst, § 71 MarkenG.