Trademark “Dürpelfest”: Distinguishing non-generic local event names from descriptive generic festival terms under German Trademark Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court overturned the prior decision of the Patent Office, ruling in favor of the applicant and finding that the trademark "Dürpelfest" possesses distinctiveness. The dispute concerned the refusal of a word trademark application for services in Classes 35, 41, and 43, which the Patent Office had rejected on the grounds that the term was merely descriptive of a widely known local street festival and thus lacked inherent distinctiveness under Section 8(2)(1) of the German Trademark Act. The Court held that, unlike generic terms such as "Weinfest" or "Waldfest," the term "Dürpelfest" does not convey a descriptive meaning regarding the nature of the services, as "Dürpel" refers to a specific urban infrastructure feature rather than a common type of festival, and consumers would not expect multiple unrelated organizers to use the same term for similar events.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Trademark “Dürpelfest”: Distinguishing non-generic local event names from descriptive generic festival terms under German Trademark Act: Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die beanspruchten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – "Dürpelfest" - Unterscheidungskraft
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 004 773.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter Schmid am 15. Oktober 2014
beschlossen:
Der Beschluss vom 15. August 2014 wird aufgehoben.
[GRUENDE]
I. Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke
Dürpelfest
für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 beantragt.
Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, das angemeldete Zeichen weise auf das größte jährlich stattfindende Straßenfest in Solingen hin, das weithin bekannt sei. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich damit inhaltlich oder werblich beschäftigen bzw. dort angeboten werden.
Der Beschluss wurde dem Anmelder am 20. August 2014 zugestellt.
Der Anmelder hat dagegen am Montag, dem 22. September 2014, Beschwerde eingelegt.
II. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die beanspruchten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden.
Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.
Anders als Bezeichnungen, wie „Weinfest, Waldfest, Sommerfest“ fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in Solingen stattfindende Veranstaltung, die zwar „Dürpelfest“ genannt wird, aber damit keine sachliche Aussage macht. „Als Dürpel“ werden Eingangsstufen benannt. Damit wird „Dürpelfest“ aber nicht zu einer beschreibenden Angabe, wie „Straßenfest, Hoffest, Gartenfest“ o.ä..
So kann der Verbraucher nicht erwarten, in einer Stadt oder in verschiedenen Kommunen von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten „Dürpelfesten“ zu begegnen, wie dies etwa bei „Stadtteilfest, Starkbierfest, Weinfest“ der Fall sein kann.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten.