Trademark opposition: violation of right to be heard due to error in identifying the cited mark and prohibition of substantive review to avoid loss of instance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court of Germany (27. Senate) set aside the decision of the German Patent and Trade Mark Office and remanded the case for a new examination, ordering the refund of the appeal fee, thereby prevailing in favor of the opposing party. The dispute concerned a trademark opposition where the registrant of the word mark "02elf" (Classes 16 and 41) challenged the Office's dismissal of the opposition against its mark, which the Office had erroneously evaluated against the word "O2" rather than the registered word "02" specified in the opposition. The Court held that by relying on the incorrect sign, the lower authority failed to properly consider the opponent's arguments, thereby violating the principle of legal hearing rights. Relying on Section 70(3)(2) of the German Trademark Act and Article 103 of the Basic Law, the Court determined that a substantive decision was unnecessary to avoid the loss of a jurisdictional instance, and pursuant to Section 71(3) of the German Trademark Act, the procedural error justified the refund of the appeal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 70 Abs. 3 MarkenG, § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 103 GG, § 71 Abs. 3 MarkenG; Trademark opposition: violation of right to be heard due to error in identifying the cited mark and prohibition of substantive review to avoid loss of instance: Gegen den am 16. März 2014 zugestellten Beschluss der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 21. März 2014. Sie bringt vor, der angegriffene Beschluss beruhe auf einem schweren Verfahrensfehler, weil die Markenstelle anstatt von dem geltend gemachten Wortzeichen „02“ von dem Wortzeichen „O2“ ausgegangen sei. Da dieser Verfahrensmangel dem Verlust einer Instanz gleichkomme, sei unter den gegebenen Einzelfallumständen die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 70 Abs. 3 MarkenG geboten.
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – "02elf/02 (Gemeinschaftswortmarke)" - Prüfung der Verwechslungsgefahr zu dem Zeichen "O2" statt "02" seitens der Markenstelle - unzureichend Berücksichtigung des Vorbringens der Widersprechenden – Verletzung des rechtlichen Gehörs - keine Sachentscheidung vor dem BPatG zur Vermeidung eines Instanzenverlustes – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
[TENOR]
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 30 2012 060 584
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts auf die mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters Schmid
beschlossen:
Der Beschluss vom 6. März 2014 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung an das DPMA zurückverwiesen.
Die Beschwerdegebühr ist zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Gegen die Eintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 geschützten Wortmarke Nr. 30 2012 060 584 02elf ist aus der für Waren und Dienstleistungen derselben Klassen eingetragenen Wortmarke EM 009 352 337
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 6. März 2014 zurückgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen hat sie das Zeichen „O2“ als Gegenstand der geltend gemachten Widerspruchsmarke zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage Verwechslungsgefahr verneint.
Gegen den am 16. März 2014 zugestellten Beschluss der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 21. März 2014. Sie bringt vor, der angegriffene Beschluss beruhe auf einem schweren Verfahrensfehler, weil die Markenstelle anstatt von dem geltend gemachten Wortzeichen „02“ von dem Wortzeichen „O2“ ausgegangen sei. Da dieser Verfahrensmangel dem Verlust einer Instanz gleichkomme, sei unter den gegebenen Einzelfallumständen die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 70 Abs. 3 MarkenG geboten.
Sie beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuten Entscheidung zurückzuverweisen,
und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass in der Sache selbst zu entscheiden ist, vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.
Nach den Beschlussgründen hat die Markenstelle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Verhältnis der angegriffenen Marke „02elf“ gegenüber dem Zeichen „O2“ geprüft. Damit hat sie den Gegenstand der geltend gemachten Widerspruchsmarke EM 009 352 337, die sich tatsächlich auf das Wortzeichen „02“ bezieht, verkannt. Hierin liegt eine unzureichende Berücksichtigung des Vorbringens der Widersprechenden und damit eine Verletzung des Anspruchs der Widersprechenden auf rechtliches Gehör (s. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 103 GG).
Da nicht auszuschließen ist, dass die Markenstelle dem Widerspruch bei Zugrundelegung des zutreffenden Inhalts der Widerspruchsmarke stattgegeben hätte und ferner die Markeninhaberin auch keine Einwände gegen eine beantragte Zurückverweisung erhoben hat, hält der Senat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne Sachentscheidung für zweckmäßig, um einen Instanzverlust zu Lasten der Widersprechenden zu vermeiden.
Der Verfahrensfehler der Markenstelle rechtfertigt die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG.