Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 555/15 KI-generiert

Applicable sentencing framework for attempted rape under typical aggravated circumstances

Geschäftsnummer 1 StR 555/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, thereby upholding the Regional Court of Munich I's judgment that convicted him of attempted rape in concurrence with intentional bodily injury and sexual coercion, resulting in a total custodial sentence of two years and eight months. The dispute centered on whether the trial court erred in its factual findings regarding the attempt to commit rape, its selection of the elevated sentencing framework under § 177 Abs. 2 StGB for an attempted crime, and its rejection of mandatory commitment to a detoxification facility under § 64 StGB. The BGH ruled that the conviction was supported by the trial court's assessment that the defendant was hindered from completing the sexual act due to the victim's resistance, and determined that although the trial court should have applied the basic sentencing framework of § 177 Abs. 1 StGB rather than the aggravated framework for an attempted typical case, this error did not constitute a disadvantage to the defendant because the sentence could not have been milder given the extensive mitigating circumstances already considered. Furthermore, the court found that the rejection of commitment to a detoxification facility was legally sound based on the trial court's credibility assessment regarding the defendant's alcohol consumption, and the procedural omission regarding the execution status of a prior monetary fine did not invalidate the total sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Applicable sentencing framework for attempted rape under typical aggravated circumstances: The dispute centered on whether the trial court erred in its factual findings regarding the attempt to commit rape, its selection of the elevated sentencing framework under § 177 Abs. 2 StGB for an attempted crime, and its rejection of mandatory commitment to a detoxification facility under § 64 StGB. The BGH ruled that the conviction was supported by the trial court's assessment that the defendant was hindered from completing the sexual act due to the victim's resistance, and determined that although the trial court should have applied the basic sentencing framework of § 177 Abs. 1 StGB rather than the aggravated framework for an attempted typical case, this error did not constitute a disadvantage to the defendant because the sentence could not have been milder given the extensive mitigating circumstances already considered. Furthermore, the court found that the rejection of commitment to a detoxification facility was legally sound based on the trial court's credibility assessment regarding the defendant's alcohol consumption, and the procedural omission regarding the execution status of a prior monetary fine did not invalidate the total sentence.

Schlagwörter

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versuchte Vergewaltigung Strafzumessung schwerer Fall Opfereigenschaft mildernder Umstand Sexualdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for dismissing the defendant's appeal as unfounded and imposing costs.

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Volltext

Strafrahmen bei versuchter Verwirklichung eines Regelbeispiels der Vergewaltigung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Seine dagegen gerichtete, auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. Das Urteil enthält keine dem Angeklagten im Ergebnis nachteiligen Rechtsfehler. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1. Der Schuldspruch im Fall A.II.1. der Urteilsgründe (Tat vom 20. Dezember 2014) wird durch die auf sehr knapper Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen auch insoweit getragen, als der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist. Den Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte nach dem Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel, aber bereits vor der Vornahme einer sexuellen Handlung (im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB) wegen des unerwartet heftigen Widerstands der Geschädigten an der weiteren Tatausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert war. In einer solchen Konstellation hat der Schuldspruch - wie geschehen - auf versuchte Vergewaltigung zu lauten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, 511).

2. Im Ergebnis enthält auch der auf die vorgenannte Tat bezogene Strafausspruch keine solchen Rechtsfehler, die sich im Ergebnis nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt haben.

a) Das Tatgericht hat den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB als Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung gewählt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll jedoch der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB bei lediglich versuchter Verwirklichung des Regelbeispiels (hier desjenigen aus § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht zur Anwendung gelangen (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 425/02, NStZ 2003, 602; siehe auch Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 94). Ob dies anders sein kann, wenn - wie hier - auch das Grunddelikt der sexuellen Nötigung lediglich versucht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, 511; Hörnle in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 253 mwN), bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn das Landgericht vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB hätte ausgehen müssen, kann der Senat angesichts der vorgenommenen dreifachen, jeweils auf vertypte Milderungsgründe gestützten Verschiebung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 2 StGB ausschließen, dass der Tatrichter bei Berücksichtigung der von ihm sonst herangezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte - insbesondere der erheblichen Folgen für das Tatopfer - zu einer noch milderen Einzelstrafe gelangt wäre. Aus denselben Gründen beruht der Strafausspruch auch nicht darauf, dass das Landgericht nicht erkennbar in Erwägung gezogen hat, von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB wegen des Vorliegens einer oder mehrerer vertypter Milderungsgründe abzusehen.

b) Die Vornahme einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 2 StGB (i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB), obwohl die Feststellungen nicht den dafür erforderlichen Ausdruck von Verantwortungsübernahme (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13 Rn. 8; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 11 mwN) belegen, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht.

c) Entsprechendes gilt für die Annahme einer alkoholbedingt verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und die darauf beruhende (weitere) Strafrahmenverschiebung. Der insoweit rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Tatgerichts lässt sich aufgrund des dort dargestellten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens eine durch den vorherigen Konsum von Alkohol hervorgerufene erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten entnehmen (UA S. 14). Die vom Tatrichter nachfolgend der Strafzumessung zugrunde gelegte Annahme, die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, sei zwar nicht aufgehoben, jedoch stark gemindert gewesen (UA S. 17), findet dagegen in den übrigen Urteilsgründen keinerlei Stütze. Insoweit dürfte es sich im Hinblick auf die eindeutigen Ausführungen in der Beweiswürdigung um eine Unsorgfältigkeit beim Abfassen des schriftlichen Urteils handeln.

3. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. November 2015 genannten Gründen wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich zu dem Vollstreckungsstatus der durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. April 2014 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhält.

4. Auch die auf das Fehlen eines Hangs gestützte Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die sehr knappen Feststellungen tragen den Schluss des Landgerichts, die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum seien „maßvoll übertrieben“. Die auf UA S. 4 festgestellten Einkommensverhältnisse des Angeklagten lassen sich dagegen mangels weiterer Erkenntnisse zu seinen Ausgaben (Miete etc.) nicht ohne Weiteres mit der Annahme vereinbaren, die „bescheidenen finanziellen Verhältnisse“ legten nicht nahe, monatlich mehrere hundert Euro für den Bezug von Alkoholika auszugeben.

Graf Jäger Cirener

Radtke Bär