Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZB 51/15 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against enforcement orders: lack of permission and mandatory counsel requirement

Geschäftsnummer I ZB 51/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal complaint as inadmissible and ordered the complainant to bear the costs, thereby leaving the decisions of the lower instances in force. The dispute concerned the admissibility of an appeal against interlocutory orders issued by the Regional Court and the Higher Regional Court in enforcement proceedings. The court found the appeal inadmissible for three independent reasons: first, the challenged orders were not types of decisions subject to appeal under § 574(1) Sentence 1 ZPO; second, the initial filing was ineffective because it was not submitted by a lawyer admitted to the BGH; and third, the Higher Regional Court had not granted permission for the appeal, which is a prerequisite for appeals against enforcement decisions under §§ 793, 574(1) No. 2 ZPO. The BGH further clarified that no "non-acceptance complaint" (Nichtzulassungsbeschwerde) or extraordinary complaint lies against a refusal to admit a legal complaint in this context, as established in prior case law.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against enforcement orders: lack of permission and mandatory counsel requirement: aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsbeschwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen Zwischenentscheid Landesrecht Klagebewilligung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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I ZB 16/15
April 2015 - I ZB 16/15, juris Rn.
I ZB 120/14
Mai 2015 - I ZB 120/14, juris Rn.
XI ZB 39/03
Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen.
BGHZ 159, 135
Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen.
IX ZB 11/02
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
BGHZ 150, 133
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
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Volltext

Rechtsbeschwerdeverfahren: Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 30. Juni 2015 und die Beschlüsse des Landgerichts Würzburg - 2. Zivilkammer - vom 3. März 2015 und 11. Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig, soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss und den seiner Beschwerde nicht abhelfenden Beschluss des Landgerichts wendet, weil es sich um keine der in § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeführten Entscheidungen handelt.

2. Die vom Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unzulässig.

a) Die durch Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 3. Juli 2015 erfolgte Rechtsbeschwerdeeinreichung ist unwirksam; eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZB 120/14, juris Rn. 1; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN).

b) Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, weil sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat.

aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsbeschwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

bb) Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.).

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