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2 StR 369/15 KI-generiert

Sentencing for aggravated gang robbery: failure to assess if statutory assistance in solving the crime negates the index effect of professional operation

Geschäftsnummer 2 StR 369/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the revision of Defendant A, quashing the lower court’s sentencing for specific individual offenses and the total aggregate sentence, and remanded the case to a different chamber of the Landgericht for re-sentencing, while rejecting Defendant B’s revision. The dispute concerned the appropriateness of the total prison sentence for charges of aggravated gang robbery and theft, specifically challenging the trial court’s failure to adequately apply a statutory mitigation factor. The decisive legal issue was the improper handling of the "atypical mitigation ground" of providing assistance in solving the crime under § 46b StGB; the court held that the trial court erred by assuming the mandatory application of the aggravated theft framework under § 243 Abs. 1 StGB without assessing whether the mitigation could negate the "index effect" of the professional operation aggravating circumstance under § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB, thereby potentially reducing the applicable sentencing range to that of ordinary theft under § 242 Abs. 1 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 46b StGB, § 243 Abs. 1 StGB, § 49 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 242 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB; Sentencing for aggravated gang robbery: failure to assess if statutory assistance in solving the crime negates the index effect of professional operation: Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB von einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen ausgegangen wäre und deshalb in den Fällen II.1. bis II.3. mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Auch kann der Senat nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Verbrechen gegen Personen schwerer Fall gesetzliche Voraussetzungen E-Justice Strafmassangemessenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung bei schwerem Bandendiebstahl: Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe

[TENOR]

1. a) Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 2015 aufgehoben

aa) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1. bis II.3.,

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

c) Die weitergehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten B. wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten B. bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat dem Angeklagten A. zugute gehalten, dass er im Sinne von § 46b StGB Aufklärungshilfe geleistet hat. Diesen vertypten Milderungsgrund hat es bei der Strafrahmenwahl in den Fällen des schweren Bandendiebstahls berücksichtigt. Es hat aber bei der Prüfung des Strafrahmens in den Diebstahlsfällen nicht in Betracht gezogen, dass in den Fällen II.1. bis II.3. die Indizwirkung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der geleisteten Aufklärungshilfe entfallen kann. Vielmehr hat es angemerkt, es sei "kein Umstand ersichtlich, der gegen die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 sprach", und hat den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB gemäß § 49 StGB gemildert. Jedoch hätte der vertypte Milderungsgrund auch dazu führen können, dass von der Anwendung des Strafrahmens gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen ist. In diesem Fall wäre der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzuwenden gewesen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Strafrahmen umfasst demgegenüber Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten.

Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB von einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen ausgegangen wäre und deshalb in den Fällen II.1. bis II.3. mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Auch kann der Senat nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.

Der Wertungsfehler lässt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Frage der Strafzumessung unberührt; sie können aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind stets möglich, soweit sie den getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.

Da sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.

Krehl Eschelbach Ott

Zeng Bartel