Confiscation of vehicle as instrument and surrogate: balancing state seizure against victim’s civil compensation claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially upheld the defendant's appeal, setting aside the lower court's order to confiscate the vehicle and remanding that specific part of the case for retrial by another chamber, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the underlying conviction for aggravated robbery and related offenses intact. The dispute centered on whether the trial court properly exercised its discretion under German criminal law when ordering the seizure of a car owned by the defendant, specifically in a situation where the vehicle served as both the instrument for a later robbery and a surrogate object for loot obtained in an earlier offense, which had been used to finance the car's purchase. The court found a decisive legal error because the trial court failed to account for the legal prohibition on forfeiture that would jeopardize the victim's civil compensation claims regarding the earlier offense; consequently, the appellate court ruled that a simple confiscation order under the penal code was inappropriate without first assessing whether the victim could secure a civil judgment to satisfy their claims against the asset, or alternatively, whether a specific procedural mechanism to secure the victim's interests should have been applied instead to prevent unjust enrichment of the state at the expense of the victim's restitution rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 111i Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Confiscation of vehicle as instrument and surrogate: balancing state seizure against victim’s civil compensation claims: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es einen Pkw im Eigentum des Angeklagten nebst Schlüssel eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren wegen Raubes: Einziehung eines Pkw als Tatmittel und Surrogatsgegenstand; Anforderungen an die Einziehungsentscheidung; Nichtanordnung der Einziehung wegen Gefährdung von Geschädigtenansprüchen; Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2015 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Audi A 6, amtliches Kennzeichen , nebst Fahrzeugschlüssel aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es einen Pkw im Eigentum des Angeklagten nebst Schlüssel eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Entscheidung über die Einziehung des Pkw Audi … gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB … lässt … nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner Ermessensentscheidung in Betracht gezogen hat, dass es sich bei dem Pkw nicht nur um ein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB im Fall B. II. handelt, sondern auch um einen Surrogatgegenstand i.S.d. § 73 Abs. 2 S. 2 StGB für die Tatbeute der - zeitlich früheren - Tat B. l. Die Besonderheit bei der vorliegenden Fallkonstellation lag darin, dass der bei der Tat B. II. als Tatmittel verwendete (UA S. 14, 68) und im Eigentum des Angeklagten stehende (UA S. 51 f.) Pkw mit dem Beuteanteil des Beschwerdeführers aus dem Fall B. l. finanziert wurde (UA S. 12, 24). Insoweit lässt sich den Ermessenserwägungen des Landgerichts zu § 74 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, ob es bedacht hat, dass die Einziehungsentscheidung die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Geschädigten im Fall B. l. gefährden und dass deshalb nach einer Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände diese eine staatliche Einziehung sperren könnten (vgl. auch Joeks in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 74 Rn. 56). … Über § 73 Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO hätte daher vorliegend eine Entscheidung getroffen werden können, die einerseits dem aus der Tat B. l. Verletzten ausreichend Zeit gewährt, sich wegen offener Ansprüche aus der gegen ihn gerichteten Tat einen zivilrechtlichen Titel zu verschaffen und aus diesem in den sichergestellten Pkw zu vollstrecken, andererseits durch den Auffangrechtserwerb des Staates sicherstellt, dass der Beschwerdeführer den als Tatmittel verwendeten Pkw nicht wieder zurück erlangt, wenn der Geschädigte seine Ansprüche nicht geltend macht und die Zwangsvollstreckung in das sichergestellte Kraftfahrzeug nicht betreibt. …
Eine Einziehungsanordnung anstelle einer Entscheidung nach § 73 Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. §111i Abs. 2 StPO dürfte bei der vorliegenden Fallkonstellation sich allenfalls dann noch im Rahmen des dem Tatrichter nach § 74 Abs. 1 StGB zustehenden Ermessens bewegen, wenn die Befriedigung der Geschädigtenansprüche anderweit gesichert oder der Verletzte bereits entschädigt ist (vgl. auch Barreto da Rosa NStZ 2012, 419, 421). Solches aber hat das Landgericht weder festgestellt noch bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Daher kann diese nicht bestehen bleiben.
Eine Aufhebung der zur Einziehung getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst. Die fehlerhafte Ermessensausübung wirkt sich auf die Feststellungen nicht aus. … [Es] kommen jedoch ergänzende Feststellungen in Betracht.
Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO anstelle der Einziehungsanordnung stünde in einem neuen tatrichterlichen Urteil § 358 Abs. 2 StPO … nicht entgegen (vgl. auch Meyer-Goßner, FS Kleinknecht, S. 287, 292), zumal im Falle einer Vollstreckung des Geschädigten der Tat B. l. in den sichergestellten Pkw sich die gegen den Angeklagten gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche reduzieren würden und dieser günstige Umstand bei einer Einziehungsentscheidung nicht eintreten kann."
Dem verschließt sich der Senat nicht.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol