Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZR 108/15 KI-generiert

Non-admission complaint inadmissible due to insufficient grievance value in indefinite tenancy eviction dispute

Geschäftsnummer VIII ZR 108/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's non-admission complaint as inadmissible, upholding the lower court's eviction judgment. The dispute concerned the termination of an indefinite tenancy agreement, with the defendant challenging the admissibility of a revision appeal based on the calculated value of his grievance. Applying its established case law that the grievance value for indefinite leases is three-and-a-half times the annual net rent under §§ 8, 9 ZPO, the Court calculated the value at approximately €11,421 based on a monthly rent of €271.93. Because this amount failed to meet the statutory threshold of over €20,000 required by § 26 No. 8 EGZPO for a non-admission complaint, the Court rejected the defendant's arguments that this valuation method violated equality principles or ignored personal interests, ruling the procedural prerequisite for a third-instance review unmet.

Legislator-Regeste

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Non-admission complaint inadmissible due to insufficient grievance value in indefinite tenancy eviction dispute: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Berufungsgerichts angesichts der monatlichen Miete von 271,93 € (nur) in Höhe von 11.421,06 € (42 x 271,93 €) beschwert.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Streitwert Ausweisungsverfahren Pflichtverletzung des Vermieters Aufhebungsvereinbarung Leasing

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Hildesheim - Zivilkammer 7 - vom 27. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreitwert wird auf 3.263,16 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur 11.421,06 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Berufungsgerichts angesichts der monatlichen Miete von 271,93 € (nur) in Höhe von 11.421,06 € (42 x 271,93 €) beschwert.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem unbefristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis kann - anders als ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer - von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Schließlich ist es - entgegen der weiteren Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - auch sachgerecht, dass §§ 8, 9 ZPO bei der Bemessung der Beschwer auf die vereinbarte Miete abstellen und daneben ein etwaiges persönliches Interesse einer Partei, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalten, nicht berücksichtigt wird.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer

Dr. Bünger Kosziol