Indicia of lack of lawfulness when committing a new offense during pending investigation for sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, thereby upholding the lower court's conviction and sentencing. The case concerned a challenge to the sentencing phase, specifically whether the trial court erroneously used the fact that the defendant committed a new assault offense during the pending investigation for the current charges as a standalone aggravating factor or "warning" against him. The appellate court clarified that while the phrasing "warning effect" was misleading, the legal substance of the sentencing was correct because the commission of a new crime during the pendency of the investigation serves as valid indicia of the defendant's lack of commitment to the rule of law. This assessment is legally permissible under the personal character assessment provision of § 46 of the German Criminal Code to capture the offender's personality, provided it is not confused with the separate procedural penalty for the subsequent offense.
Legislator-Regeste
KI-generiertIndicia of lack of lawfulness when committing a new offense during pending investigation for sentencing: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Strafzumessung: Indizwirkung der Begehung einer neuen Straftat während des laufenden Ermittlungsverfahrens für fehlende Rechtstreue
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die tatrichterliche Erwägung, der Angeklagte habe sich „das in hiesiger Sache laufende Ermittlungsverfahren" nicht „zur Warnung dienen lassen, sondern am 01.10.2012 erneut eine Körperverletzung begangen", versteht der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe dahin, dass der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache eine neuerliche und einschlägige Straftat begangen hat, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen hat. Dies dient der zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit und ist daher - ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die „Warnwirkung" des anhängigen Verfahrens, die allein in dem wegen der späteren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden kann - rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Senat, Urteil vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 38).
Krehl Eschelbach Ott
Zeng Bartel