Denial of official counsel appointment after client-mandated inclusion of irrelevant merits arguments in a revision against a default judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's application for the appointment of an official attorney (*Notanwalt*) and rejected her revision as inadmissible, leaving the second default judgment of the lower appellate court in force. The dispute arose in a civil revision proceeding against a second default judgment; the plaintiff, who had initially retained two attorneys admitted to the BGH, sought a court-appointed lawyer after all 33 consulted BGH-admitted attorneys refused the mandate because the plaintiff insisted on including substantive arguments on the merits of the case, despite being informed that such arguments were legally irrelevant. The court held that the plaintiff must bear responsibility for the termination of the mandates because she insisted on the inclusion of evidently immaterial content in the brief, which conflicted with the specialized role of BGH-admitted counsel under the purpose of admission restrictions; consequently, no *Notanwalt* could be appointed, and the revision failed for non-compliance with statutory requirements as it was not properly substantiated within the extended deadline by a BGH-admitted lawyer. The decision relies on § 78b ZPO for the criteria of *Notanwalt* appointment, § 48(2) BRAO regarding the duty of counsel to refuse unreasonable instructions, and § 565 ZPO in conjunction with § 514(2) ZPO, which limits the scope of review for revisions against second default judgments to the admissibility of the initial default.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78b ZPO, § 565 Satz 1 ZPO, § 514 Abs. 2 ZPO, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a GKG; Denial of official counsel appointment after client-mandated inclusion of irrelevant merits arguments in a revision against a default judgment: Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der bis zum 8. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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Beiordnung eines Notanwalts: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Vorgaben der Partei für die Rechtsmittelbegründung
[TENOR]
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. November 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 7.440,89 €.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin hat durch zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte fristgerecht Revision gegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes, sie beschwerendes zweites Versäumnisurteil eingelegt. Beide Rechtsanwälte haben das Mandat niedergelegt.
Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 8. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist, in der eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist, unter Vorlage von 31 Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beantragt, ihr einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens beizuordnen.
Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.
1. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).
2. Ob an dieser Rechtsprechung (kritisch dazu Baumert, MDR 2014, 1181 ff.; Vollkommer, MDR 2014, 569 f.; Stempfle, AnwBl. 2014, 301 ff.; vgl. aber auch Nassall, AnwBl. 2014, 498 f.) ohne jede Einschränkung festzuhalten ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Partei auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind, ist eine dadurch verursachte Mandatsbeendigung durch die Partei zu vertreten. In diesen Fällen verbietet sich die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Dieser könnte sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme von evident unerheblichen Ausführungen in seinen Begründungsschriftsatz nicht zuzumuten ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
a) Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 565 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3) statthaft. Sie soll der Kontrolle dienen, ob das Berufungsgericht den Rechtsschutz einer Partei in unzulässiger Weise verkürzt hat, weil es ihren Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil zu Unrecht verworfen hat. Von dem Revisionsgericht ist daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs vorlagen. Fehlt es daran, ist das zweite Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit ist dem gesetzgeberischen Ziel der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den von einem zweiten Versäumnisurteil Betroffenen Rechnung getragen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich inhaltlich mit der Sache zu befassen.
b) Gerade auf einer solchen, dem Revisionsgericht hier verschlossenen Prüfung der Sache besteht die Klägerin, obwohl sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die fehlende Erheblichkeit dieses Vorbringens aufgeklärt wurde, wie aus dem Parallelverfahren (V ZR 81/15) vor dem Senat hervorgeht. Gleichwohl hat sie auch gegenüber den hier zunächst mandatierten und den weiteren, von ihr um die Mandatsübernahme ersuchten Rechtsanwälten darauf beanstanden, dass Ausführungen zum „Durchentscheiden“ in der Sache in die Revisionsbegründung aufgenommen werden. Daher hat die Klägerin die Mandatsbeendigung und die fehlende Bereitschaft anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte zur Mandatsübernahme zu vertreten.
III. Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der bis zum 8. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Kazele Göbel