Eligibility for double statutory mitigation in narcotics cases where defendant confessed pre-trial but remained silent at trial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, quashing the sentencing portion of the Landgericht Gießen’s judgment and remanding the case to a different chamber for a new hearing, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, convicted of importing narcotics in non-trivial quantities and aiding and abetting drug trafficking, challenged the court's refusal to apply a double reduction of the statutory sentencing range under § 49(1) StGB. Although the defendant had comprehensively confessed and identified the principal during the police investigation, he remained silent during the main proceedings, which the lower court used as a basis to deny the mitigation, arguing a further reduced range would be inappropriate given the severity of the offenses. The appellate court held that the lower court’s general assertion that a double-mitigated range was inadequate was legally insufficient to justify withholding the mitigation, as the decisive factor is whether the defendant’s concrete disclosures in the pre-trial phase provided the necessary basis for a factual clarification success, thereby satisfying the conditions of § 31(1) No. 1 BtMG regardless of subsequent silence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 49 Abs. 1 StGB; Eligibility for double statutory mitigation in narcotics cases where defendant confessed pre-trial but remained silent at trial: Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG können auch erfüllt sein, wenn ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, aber im weiteren Verfahren schweigt. Entscheidend ist allein, dass der Aufklärungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (Senat, Beschluss vom 17. September 2003 - 2 StR 320/03, StV 2004, 605). Dies ist hier der Fall. Die allgemeine Bemerkung der Strafkammer, ein zweifach gemilderter Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht, gestattet für sich genommen nicht die Versagung der Strafrahmenmilderung.
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KI-generiertVolltext
Betäubungsmitteldelikt: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe im Ermittlungsverfahren
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. April 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte im Auftrag des gesondert verfolgten A. im Juli und August 2012 jeweils zwei Kilogramm Marihuana, im September zweieinhalb Kilogramm Marihuana und im Oktober 2012 drei Kilogramm Cannabis in Am. und brachte diesem die Betäubungsmittel mit der Bahn nach N. . Dafür erhielt er von A. jeweils 1.500 Euro als Kurierlohn.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter räumte der Angeklagte die Taten umfassend ein und benannte A. als Drahtzieher. In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache. Das Landgericht hat seine früheren Angaben als glaubhaft angesehen. Es hat die Taten des Angeklagten - ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe - jeweils als minder schwere Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hat es bejaht, aber von einer Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB auf dieser Grundlage abgesehen. Dazu hat es ausgeführt, das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung spreche gegen eine weitere Strafrahmenverschiebung. Die frühere Offenbarung besitze kein genügendes Gewicht, um einen auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten gemilderten Strafrahmen zu rechtfertigen. Ein solcher Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht.
Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG können auch erfüllt sein, wenn ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, aber im weiteren Verfahren schweigt. Entscheidend ist allein, dass der Aufklärungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (Senat, Beschluss vom 17. September 2003 - 2 StR 320/03, StV 2004, 605). Dies ist hier der Fall. Die allgemeine Bemerkung der Strafkammer, ein zweifach gemilderter Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht, gestattet für sich genommen nicht die Versagung der Strafrahmenmilderung.
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