Legal consumption of threat offense by attempt of threatened felony in cases of concurrence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially rejected the defendant's revision, maintaining the conviction for attempted murder and dangerous bodily harm with a seven-and-a-half-year prison sentence, while ordering that the concurrent conviction for intimidation be removed from the judgment because the erroneous concurrence classification did not affect the overall sentencing calculation. The case arose from a Landgericht conviction where the appellate court challenged the legal concurrence structure, specifically arguing that the threatened act in the count of intimidation was legally superseded by the execution of the threatened crime. The court applied the doctrine of legal consumption, holding that under § 241 StGB, a threat (Bedrohung) is consumed by the attempt or completed commission of the threatened felony (versuchter Mord), rendering the separate intimidation conviction invalid, and applied § 349 Abs. 4 StPO to modify the judgment while denying cost relief under § 473 Abs. 1 and 4 StPO due to the minor nature of the partial success.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Legal consumption of threat offense by attempt of threatened felony in cases of concurrence: Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Konkurrenz: Zusammentreffen von einer angedrohten Tat mit dem Versuch des angedrohten Verbrechens
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat übersehen, dass der Tatbestand der Bedrohung von dem versuchten Verbrechen konsumiert wird, wenn die angedrohte Tat mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammentrifft (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - 1 StR 327/04, NJW 2005, 1203, 1205; Schluckebier in LK, 12. Aufl., § 241 Rn. 31; Sinn in MünchKomm StGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 17; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn.16). Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.
Angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe von einer tateinheitlichen Begehung von versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung ausgegangen ist, aber der versuchte Mord und die gefährliche Körperverletzung den alles überlagernden Schwerpunkt dieses Tatgeschehens ausmachen, kann der Senat ausschließen, dass die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung die Bemessung der Strafe beeinflusst hat.
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Radtke Mosbacher
Fischer Bär