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3 StR 37/15 KI-generiert

Forfeiture of substitute value for consumed narcotics received as remuneration for aiding drug trafficking

Geschäftsnummer 3 StR 37/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Kleve's conviction for aiding and abetting drug trafficking and its order for the forfeiture of substitute value (Wertersatzverfall) of €1,000, with the defendant bearing the costs of the legal remedy. The dispute concerned whether the heroin portions (4–5 grams per case) received by the defendant as compensation for assisting in the importation of narcotics, which he subsequently consumed, were subject to forfeiture under German criminal law. The Court ruled that when narcotics are acquired as remuneration for criminal conduct, they simultaneously constitute both a seizure object under the Narcotics Act and a forfeiture object under §§ 73, 73a StGB; therefore, the consumption of the drugs does not preclude the imposition of substitute value forfeiture, which is calculated based on the market value of the drugs to prevent unjust enrichment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 74c Abs. 1 StGB, § 73a StGB; Forfeiture of substitute value for consumed narcotics received as remuneration for aiding drug trafficking: The dispute concerned whether the heroin portions (4–5 grams per case) received by the defendant as compensation for assisting in the importation of narcotics, which he subsequently consumed, were subject to forfeiture under German criminal law. The Court ruled that when narcotics are acquired as remuneration for criminal conduct, they simultaneously constitute both a seizure object under the Narcotics Act and a forfeiture object under §§ 73, 73a StGB; therefore, the consumption of the drugs does not preclude the imposition of substitute value forfeiture, which is calculated based on the market value of the drugs to prevent unjust enrichment.

Schlagwörter

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Verwirkung Betäubungsmittelkonsum ungerechtfertigte Bereicherung Streitwert Strafzumessung wegen Drogenhandels strafbares Verhalten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 77/87
März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1; Weber, BtMG, 4.
5 StR 275/85
Juni 1985 - 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233; vom 14.
BGHSt 33, 233
Juni 1985 - 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233; vom 14.
3 StR 442/01
Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; vom 17.
2 StR 67/10
Forfeiture vs. Seizure of Narcotic Drugs: Distinguishing Value-forfeiture from Seizure of Offense Objects and Extended Forfeiture of Secured Cash
3 StR 21/01
März 2001 - 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to state that the substantive grounds of the appeal (Sachrüge) do not lead to success, serving as the procedural basis for dismissing the revision.

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Volltext

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Wertersatzverfall hinsichtlich des als Entlohnung für Beihilfetat erhaltenen, inzwischen aber konsumierten Heroinanteils

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. November 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels (§ 349 Abs. 2 StPO).

Näherer Ausführung bedarf nur die Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes:

1. Insoweit hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte half zwei gesondert Verfolgten bei der Anmietung von Fahrzeugen, mit denen diese jeweils 100 g Heroin aus den Niederlanden einführten, um es im Inland gewinnbringend zu verkaufen. Dabei vermittelte er ihnen zunächst einen Dritten, der in acht Fällen die Anmietung der Kraftfahrzeuge vornahm. In 16 Fällen mietete er die Wagen selbst. Der Angeklagte wusste um den Verwendungszweck der Fahrzeuge. Die Menge des jeweils eingeführten Rauschgifts nahm er billigend in Kauf. Jedenfalls in den letztgenannten 16 Fällen erhielt er für seine Hilfeleistung jeweils vier bis fünf Gramm Heroin, das er konsumierte.

Die Strafkammer hat den Wertersatzverfall hinsichtlich des Heroinanteils angeordnet, den der Angeklagte jeweils als Entlohnung für seine Hilfe zu den Betäubungsmitteldelikten erlangt, inzwischen aber konsumiert hatte. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Der Angeklagte erlangte das Rauschmittel als Entlohnung für seine die Betäubungsmitteldelikte fördernden Beiträge und somit für die abgeurteilten Beihilfetaten, so dass es nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dem Verfall unterlag (BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 62; vgl. auch Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 100). Dass der Angeklagte sich mit der Entgegennahme seines "Honorars" das Heroin gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses - auch - als Beziehungsgegenstand nach § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der Verfallsvorschriften nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.

März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Rauschgift sowohl als Tatobjekt (vgl. S/S-Eser, 29. Aufl., § 74 Rn. 12a) als auch - weil für die Tat erlangt - als Verfallsobjekt erweist, kommen die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB und der § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB nebeneinander zur Anwendung (Hohn, StraFo 2003, 302, 305; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 61; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1). Wollte man in diesen Fällen allein die Einziehung der Betäubungsmittel als zulässig ansehen, würde nicht angemessen berücksichtigt, dass diesen ein wirtschaftlicher Wert innewohnt, den der Angeklagte als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhielt und der deshalb nach Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften als durch die Straftat herbeigeführte unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden soll.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist der vorliegende Fall im Ergebnis nicht anders zu bewerten als derjenige, bei dem der Tatbeteiligte für seine Beiträge in Geld entlohnt wird und dieses zum Erwerb von Betäubungsmitteln einsetzt. Die Abschöpfung des Wertersatzes wegen des zwischenzeitlichen Konsums der Betäubungsmittel scheitert deshalb hier nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB für die Einziehung des Wertersatzes nicht vorlagen, weil die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.

Juni 1985 - 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233; vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100). Vielmehr durfte das Landgericht einen Wertersatzverfall nach § 73a StGB anordnen, den es rechtsfehlerfrei nach dem Wert des ersparten Einkaufspreises berechnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381).

Schäfer Pfister Mayer

Gericke Spaniol