Judicial impediment under § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: absence of legal exclusion due to institutional loyalty of judges to the defendant state
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) rejected the applicants' application to designate a competent court outside of Rhineland-Palatinate for pending administrative and appellate proceedings, ruling that the statutory prerequisites for such a transfer were not met. The dispute concerned the legality of police measures taken to enforce a building supervisory order, where the applicants sought to move cases pending before the local Administrative Court and the Higher Administrative Court on the grounds that the local judiciary was legally or factually prevented from exercising jurisdiction. The court held that the requisite impediment under § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO does not exist, as no judicial officers had been excluded under § 54 Abs. 1 VwGO in conjunction with §§ 41 ff. ZPO due to party status or a regression relationship. Consequently, the applicants' claim that the judges were legally disqualified due to their employment relationship with the defendant state or the potential impact of the administrative decision on a separate civil damages suit was dismissed, as such concerns would only justify a bias motion, which was not filed and would be unfounded anyway.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Judicial impediment under § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: absence of legal exclusion due to institutional loyalty of judges to the defendant state: Mit Schriftsatz vom 21. November 2014 haben die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, für die Verfahren 5 K 657/12 - Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein zuständiges Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zu bestimmen.
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KI-generiertVolltext
Polizeiliche Maßnahme; Verhinderung des Gerichts; Ausschlussgrund
[TENOR]
Der Antrag, für die Verfahren 5 K 657/12 - Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - ein zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I
Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums Westpfalz erhoben, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung gerichtet ist (Verfahren 5 K 657/12.NW). Die Antragsteller haben ferner beim Landgericht Kaiserslautern eine Klage erhoben, die sich unter anderem gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet und mit der Schadensersatz wegen der polizeilichen Maßnahmen begehrt wird (Verfahren 3 O 27/13). Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15. Oktober 2013 das bei ihm anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens 5 K 657/12.NW ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 2014 die Rechtswidrigkeit einer der angegriffenen Maßnahmen festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 sowohl den Antrag des Antragsgegners (Verfahren 7 A 10306/14.OVG) als auch den Antrag der Antragsteller (7 A 10338/14.OVG) auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Anhörungsrüge erhoben (7 A 11022/14.OVG).
Mit Schriftsatz vom 21. November 2014 haben die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, für die Verfahren 5 K 657/12 - Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein zuständiges Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zu bestimmen.
II
Der Antrag, für die Verfahren 5 K 657/12 - Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße -, 7 A 11022/14, 7 A 10306/14 und 7 A 10338/14 - jeweils Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen liegen für die hier betroffenen Verfahren nicht vor.
Eine Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung von Richtern nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann. Eine rechtliche Verhinderung liegt in den Fällen der Ausschließung oder Ablehnung von Gerichtspersonen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris). Daran fehlt es hier.
Die Richter des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Sie sind weder Partei des Rechtsstreits noch stehen sie bezogen auf den Streitgegenstand zu dem beklagten Land als Partei des Rechtsstreits in einem Verhältnis des Regresspflichtigen.
Ein gesetzlicher Ausschlussgrund ergibt sich nicht aus den Bedenken, welche die Antragsteller gegen die Mitwirkung der Richter daraus herleiten möchten, dass diese dem Land als ihrem Dienstherrn Loyalität schulden, das Land als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber Beklagter des beim Landgericht anhängigen Schadensersatzprozesses sei und sich die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen dessen Vorgreiflichkeit auf das Verfahren beim Landgericht auswirken könne. Derartige Bedenken könnten allenfalls Anlass für einen Befangenheitsantrag geben, der hier aber nicht gestellt ist und im Übrigen offensichtlich unbegründet wäre.