Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 128/15 KI-generiert

Breach of trust sentencing: obligation to weigh long delay between offense and trial as an independent mitigating factor

Geschäftsnummer 2 StR 128/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, quashing the sentencing portion of the Regional Court’s (Landgericht Gießen) verdict while upholding the underlying guilt finding, and remanded the case to a different economic criminal chamber for a new sentencing hearing. The dispute concerned the quantification of a fine for three counts of breach of trust (Untreue), where the defendant challenged the lower court’s failure to adequately consider mitigating circumstances related to the passage of time and procedural delays. The BGH held that the lower court committed a legal error by failing to treat the seven-to-nine-year interval between the commission of the offenses and the trial, as well as the disproportionately long duration of the proceedings, as significant independent grounds for leniency under German criminal sentencing law (§ 46(2) StGB), which mandates a global assessment of all circumstances affecting the value of the act and the perpetrator.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; Breach of trust sentencing: obligation to weigh long delay between offense and trial as an independent mitigating factor: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 30 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung Verfahrensverzögerungen mildernder Umstand Festsetzung der Busse Trust Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 468/95
Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs.
3 StR 173/09
Juni 2009 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs.
BGHSt 52, 124
Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
2 StR 344/10
Invalid credit for procedural delay based on permissible prosecutorial dismissal and resumption in sentencing.
5 StR 585/10
Excessive procedural delay as independent sentencing mitigation and human rights deduction
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Volltext

Strafverfahren wegen Untreue: Strafzumessung bei langer Verfahrensdauer

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. April 2014, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 30 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand, denn die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es bei der für die Bemessung der Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat.

Die Strafkammer hatte schon nicht im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil sieben bzw. neun Jahre vergangen sind und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN). Daneben hätte das Tatgericht hier strafmildernd zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142). Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10, NStZ 2011, 651 mwN).

Das Schweigen er Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).

Über den Strafausspruch ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Appl Eschelbach Ott

Zeng Bartel