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4 B 41/15 ECLI:DE:BVerwG:2015:150915B4B41.15.0 KI-generiert

Validity of regional land-use plan change challenged on failure to disclose environmental information in public notice

Geschäftsnummer 4 B 41/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s appeal against the non-admission of revision, leaving the lower court’s judgment in force and ordering the plaintiff to bear the costs of the appeal proceedings. The dispute concerned a claim for approval of a change to a regional land-use plan, where the plaintiff challenged the validity of the public disclosure procedure, arguing that the public notice failed to properly identify available environmental information in parallel with a detailed development plan procedure under German planning law. The court held that the matter lacked fundamental legal significance for the admission of revision because the lower court’s decision rested on multiple independent grounds; specifically, while one ground regarding the adequacy of a general reference to an environmental report was addressed, the plaintiff failed to demonstrate a need for clarification on the separate, independent ground concerning the specific omission of a noise impact pre-study and the lack of thematic keywords characterizing the environmental report, as required by the disclosure standards of § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, § 133 VwGO; Validity of regional land-use plan change challenged on failure to disclose environmental information in public notice: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Schlagwörter

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regionaler Nutzungsplan öffentliche Auskündigung Umweltverträglichkeitsbericht Plangenehmigung Bodenrecht Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
§ 137 Abs. 1 VwGO
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB
ob es sich bei umweltbezogenen Informationen eines im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellten Bebauungsplanes automatisch um umweltbezogene Informationen im Sinne von § 3 Abs.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB
3 Satz 1 BauGB aufgestellten Bebauungsplanes automatisch um umweltbezogene Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB des anhängigen Flächennutzungsplanverfahrens handelt,
§ 133 VwGO
August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs.
§ 52 Abs. 1 GKG
1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 13, 90
Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9.
BVerwGE 147, 206
Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn.
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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es sich bei umweltbezogenen Informationen eines im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellten Bebauungsplanes automatisch um umweltbezogene Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB des anhängigen Flächennutzungsplanverfahrens handelt,

sowie,

b der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung der Offenlage eines Flächennutzungsplanentwurfes im Rahmen eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinsichtlich solcher umweltbezogenen Informationen reduziert ist, die bei der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses des Bebauungsplanes anzugeben sind.

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es.

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Genehmigung der Änderung ihres Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 1 und 2 BauGB verneint, weil dieser nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die Auslegungsbekanntmachung des Flächennutzungsplanes habe hinsichtlich der Angaben, welche Arten umweltbezogener Anforderungen verfügbar seien, die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfehlt. Es habe zum einen eines Hinweises auf die schalltechnische Voruntersuchung der P. Consult GmbH vom 10. Juni 2010 bedurft, zum anderen sei die Bekanntmachung unzureichend gewesen, weil sie nur pauschal auf den Umweltbericht hingewiesen habe, ohne die dort behandelten Themenblöcke schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 22 f. und vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 11). Hinsichtlich der zweiten, selbständig tragenden Begründung ("Abgesehen davon ...") legt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar. Denn die von ihr aufgeworfenen Fragen haben allein solche umweltbezogenen Informationen zum Gegenstand, die sowohl den Bebauungsplan als auch den Flächennutzungsplan betreffen, nicht aber die Frage, ob ein bloßer Verweis auf den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.