Mandatory public notice of Rechtsbeschwerde filing in model proceedings under § 20 KapMuG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered the publication of a notice in the official register of the model case, confirming that appeals (Rechtsbeschwerde) were filed against a model judgment. The dispute involved an appeal by the model plaintiff and an ancillary party against a model judgment previously issued by the Higher Regional Court of Frankfurt am Main, challenging the lower court's ruling in a collective redress proceeding under the Model Proceedings Act (KapMuG). The court held that the mandatory notification requirements under § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG were met because the appeals were filed by entitled parties within the statutory form and deadline; it further determined that public announcement in the electronic federal gazette was the appropriate method of notification due to the large number of registered participants, rendering individual notices impracticable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 575 Abs. 1 ZPO; Mandatory public notice of Rechtsbeschwerde filing in model proceedings under § 20 KapMuG: Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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KI-generiertVolltext
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 (23 Kap 1/13) ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 17/15) durch den Musterkläger und einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
[GRUENDE]
I. Das Oberlandesgericht hat am 22. April 2015 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 24. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 21. Mai 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 20. Mai 2015 eingegangen.
II. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Joeres Maihold Matthias
Derstadt Dauber