Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 214/15 KI-generiert

Juvenile sentencing for an adult offender: weight of the educational principle as a sentencing factor under § 17 JGG

Geschäftsnummer 3 StR 214/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's appeal, setting aside the sentence portion of the lower court's judgment and remanding the case for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the sentencing of a defendant, who committed the offense at age 16 but was approximately 23 years old at the time of the first-instance verdict, to two years and ten months of juvenile detention for aiding and abetting rape; the defendant challenged the court's sentencing methodology. The decisive legal issue was the weight of the "educational purpose" (Erziehungsgedanke) under § 17(2) of the Youth Court Act (JGG) for offenders who have reached adulthood by the time of judgment; the appellate court held that for an offender who is already an adult under criminal law at the time of sentencing, the educational principle carries at most minimal weight, and its reliance as a primary sentencing factor by the juvenile chamber constituted a legal error requiring vacatur.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB; Juvenile sentencing for an adult offender: weight of the educational principle as a sentencing factor under § 17 JGG: The dispute concerned the sentencing of a defendant, who committed the offense at age 16 but was approximately 23 years old at the time of the first-instance verdict, to two years and ten months of juvenile detention for aiding and abetting rape; the defendant challenged the court's sentencing methodology. The decisive legal issue was the weight of the "educational purpose" (Erziehungsgedanke) under § 17(2) of the Youth Court Act (JGG) for offenders who have reached adulthood by the time of judgment; the appellate court held that for an offender who is already an adult under criminal law at the time of sentencing, the educational principle carries at most minimal weight, and its reliance as a primary sentencing factor by the juvenile chamber constituted a legal error requiring vacatur.

Schlagwörter

KI-generiert
Jugendstrafzumessung Haftstrafe juristische Methodologie E-Justice Individualisierung der Strafzumessung Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 577/05
März 2006 - 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31.
1 StR 213/04
August 2004 - 1 StR 213/04, juris Rn.
1 StR 178/13
Reclassification of rape as sexual coercion for non-personal perpetrators; validity of juvenile sentence based on severity of guilt without proven need for upbringing
3 StR 250/09
August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
BGHSt 54, 135
August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the first order of the dispositive to designate the remainder of the appeal as unfounded, leading to its dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verhängung einer Jugendstrafe: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei einem zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre alten Angeklagten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dahin erkannt, dass von dieser Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate als bereits vollstreckt gelten. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Jugendkammer abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch, die Kompensationsentscheidung und das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB weisen keinen den Angeklagten belastenden materiell-rechtlichen Fehler auf.

2. Der Strafausspruch hält jedoch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit am 25. November 2007 16 Jahre alten Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt und dabei sowohl schädliche Neigungen als auch die Schwere der Schuld bejaht. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es sich maßgebend am Erziehungsgedanken orientiert. Einen Härteausgleich, weil mehrere in weiteren Urteilen verhängte jugendstrafrechtliche Sanktionen bereits vollständig vollstreckt waren und die entsprechenden Entscheidungen deshalb nicht gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen werden konnten, hat es ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil dieser "dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts zuwiderliefe".

Damit hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat des zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre und fast sieben Monate alten und damit im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten bereits nach der bisherigen Rechtsprechung ein allenfalls geringes Gewicht zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04, juris Rn. 12). Schon dieser Rechtsfehler führt dazu, dass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Der Senat muss deshalb hier nicht entscheiden, ob er in vollem Umfang der neueren Auffassung des 1. Strafsenats zustimmen könnte, der nunmehr weiter gehend und der - soweit ersichtlich - überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. etwa Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 14b; MüKoStGB/Radtke, JGG § 17 Rn. 60; HK-JGG/Laue, 2. Aufl., § 17 Rn. 28; aA etwa Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 17 Rn. 34a) folgend dazu neigt, bei einer auf die Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe die Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters generell nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5 mit Anmerkung Eisenberg, NStZ 2013, 636). Er gibt allerdings zu erwägen, dass insbesondere auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. Budelmann, Jugendstrafrecht für Erwachsene?, S. 80 ff.) Anlass dazu sein könnten, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist. Dies könnte mit Blick auf § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG jedenfalls für solche Täter gelten, die zu dem genannten Zeitpunkt das 24. Lebensjahr vollendet haben und deren Jugendstrafe deshalb regelmäßig im Strafvollzug für Erwachsene zu vollziehen ist (vgl. Eisenberg NStZ 2013, 636, 637).

Die Aufhebung des Strafausspruchs lässt die Kompensationsentscheidung unberührt (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).

Becker

Pfister

Schäfer

RiBGH Mayer befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Spaniol

Becker