Withdrawal right in life insurance despite expired statutory deadline: teleological reduction of § 5a VVG a.F. due to EU law incompatibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's dismissal of the claim and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the policyholder on the issue of the right to withdraw. The dispute concerned a capital-forming life insurance contract concluded in 1996 under the "policy model" (Policenmodell), where the insurer failed to provide the complete mandatory consumer information at the time of application, instead sending the guaranteed values and conditions only with the policy document. The central legal issue was whether the one-year withdrawal deadline under § 5a VVG a.F. applied after the European Court of Justice had determined that this provision was incompatible with EU law. The BGH held that § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. must be teleologically reduced and does not apply to contracts covered by the Second and Third Life Insurance Directives when the policyholder was not properly instructed or did not receive the full consumer information, thereby allowing the withdrawal to remain effective despite the lapse of the statutory one-year period. Consequently, the court established that the policyholder is entitled to restitution of premiums under unjust enrichment principles (§ 812 BGB), subject to a deduction for the value of insurance coverage enjoyed until termination, a calculation to be performed by the lower court on remand.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; Withdrawal right in life insurance despite expired statutory deadline: teleological reduction of § 5a VVG a.F. due to EU law incompatibility: The dispute concerned a capital-forming life insurance contract concluded in 1996 under the "policy model" (Policenmodell), where the insurer failed to provide the complete mandatory consumer information at the time of application, instead sending the guaranteed values and conditions only with the policy document. The central legal issue was whether the one-year withdrawal deadline under § 5a VVG a.F. applied after the European Court of Justice had determined that this provision was incompatible with EU law. The BGH held that § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. must be teleologically reduced and does not apply to contracts covered by the Second and Third Life Insurance Directives when the policyholder was not properly instructed or did not receive the full consumer information, thereby allowing the withdrawal to remain effective despite the lapse of the statutory one-year period. Consequently, the court established that the policyholder is entitled to restitution of premiums under unjust enrichment principles (§ 812 BGB), subject to a deduction for the value of insurance coverage enjoyed until termination, a calculation to be performed by the lower court on remand.
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KI-generiertPrimary substantive legal basis for the claim to restitution of premiums due to unjust enrichment, as the insurance contract was deemed not to have effectively come into force.
Volltext
Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Europarechtswidrigkeit des Widerspruchsrechts nach dem sog. Policenmodell; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch
[TENOR]
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.979,68 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit vorgezogenen Teilauszahlungen.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. März 1996 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Dezember 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert abzüglich der bereits erfolgten Teilauszahlungen aus. Mit Schreiben vom April 2013 erklärte d. VN unter anderem schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Hauptantrags weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
II. Die Revision ist begründet.
1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vertrag im sogenannten Policenmodell und nicht - wie die Revisionserwiderung meint - im Antragsmodell zustande gekommen. Unstreitig hat der Versicherer bei Antragstellung die nach § 10a VAG erforderliche Verbraucherinformation d. VN nicht vollständig ausgehändigt, sondern die Garantiewerte und die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen erst mit dem Versicherungsschein übermittelt. Der Wortlaut des § 5a VVG a.F. ist zwar nicht eindeutig, weil es dort nur heißt "oder eine Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen". Schon der Wortlaut der Überschriften zu den Ziffern 1 und 2 des Abschnitts I der Anlage D zum VAG zeigt aber, dass die aufgezählten Einzelinformationen sprachlich zusammengefasst werden und die zu erteilende Verbraucherinformation als Gesamtheit zu verstehen ist. Die Erteilung lediglich von Teilinformationen würde auch dem Sinn und Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung und dem Schutz der Versicherungsnehmer nicht gerecht. Danach kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen.
D. VN hat zu diesem Vertrag mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so dass keine ordnungsgemäße Belehrung i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46)
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller