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2 ARs 142/15 KI-generiert

Transfer of jurisdiction in juvenile criminal proceedings based on factual residence after indictment

Geschäftsnummer 2 ARs 142/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ruled that the transfer of jurisdiction by the Ulm Local Court to the Tiergarten Local Court in Berlin was legally effective, thereby establishing the Tiergarten Youth Judge as the competent authority for the trial. The dispute concerned a juvenile criminal proceeding where the defendant changed his habitual residence to Berlin after the indictment had been filed, prompting the initial court to request a referral to the court covering the new location. The BGH affirmed the referral, applying § 42(3) in conjunction with § 108 of the Juvenile Court Act (JGG), which mandates that juveniles and young adults are to be judged by the court of their current place of residence unless significant procedural difficulties arise. The court emphasized that jurisdiction is determined by the factual place of residence rather than formal registration or domicile, and found no weighty procedural reasons, such as the need for expedited prosecution or concerns about repeated transfers, to oppose the move to the Berlin jurisdiction.

Legislator-Regeste

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§ 8 StPO; Transfer of jurisdiction in juvenile criminal proceedings based on factual residence after indictment: The dispute concerned a juvenile criminal proceeding where the defendant changed his habitual residence to Berlin after the indictment had been filed, prompting the initial court to request a referral to the court covering the new location. The BGH affirmed the referral, applying § 42(3) in conjunction with § 108 of the Juvenile Court Act (JGG), which mandates that juveniles and young adults are to be judged by the court of their current place of residence unless significant procedural difficulties arise. The court emphasized that jurisdiction is determined by the factual place of residence rather than formal registration or domicile, and found no weighty procedural reasons, such as the need for expedited prosecution or concerns about repeated transfers, to oppose the move to the Berlin jurisdiction.

Schlagwörter

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Strafverfolgung Wohnsitz Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Jugendstrafzumessung Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 176/06
Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -).
2 ARs 114/14
Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 -; Beschluss vom 10.
2 ARs 545/06
Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).
2 ARs 275/14
Competing juvenile court jurisdictions and avoidance of repeated case transfers due to defendant's unknown whereabouts
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Volltext

Jugendstrafverfahren: Gerichtsstand bei Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung

[TENOR]

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.

[GRUENDE]

Die Vorlage des Amtsgerichts Ulm ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist - kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 -; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).

a) Der Angeklagte hat nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in Berlin und damit im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu einer angeblichen Anmeldung in Berlin haben sich als unzutreffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in Berlin auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den Umstand, dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung D. in Berlin aufgehalten hat (SA Bl. 110), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter Umständen, die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in Berlin angetroffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in Berlin aufhält, sind nicht erkennbar.

b) Gewichtige Gründe des Strafverfahrens - einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesichtspunkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ahndung - stehen der Abgabe nicht entgegen. Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt (SA Bl. 13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von Berlin wegverlegen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wiederholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 ARs 275/14 -) es angezeigt erschienen ließe, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm aufrechterhalten bleibt."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Appl Eschelbach Ott

Zeng Bartel