Self-Recusal of Appellate Judge: No Bias Arising from Participation of Spouse's Parent in Lower-Court Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the self-recusal motion of the presiding judge, ruling that his application was unfounded. The dispute arose when the presiding judge in a civil appeal sought to recuse himself after disclosing that the presiding judge of the lower appellate court, who had participated in the decision under review, was the father of the presiding judge’s son-in-law. The court determined that this relationship did not constitute a statutory ground for exclusion under § 41 No. 6 ZPO nor give rise to a legitimate concern of bias under § 42(2) ZPO. Citing established case law regarding participation by a judge’s spouse, the court held that an objectively reasonable party could not suspect impartiality solely because the appellate judge was related by marriage to a judge involved in the first-instance or lower-appellate decision, as no specific circumstances indicating actual partiality were presented.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 48 ZPO, § 41 Nr. 6 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO; Self-Recusal of Appellate Judge: No Bias Arising from Participation of Spouse's Parent in Lower-Court Decision: Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. , der bei der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erkennende Senat von Amts wegen entscheiden möge.
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Selbstablehnung des Rechtsmittelrichters: Mitwirkung des Vaters seines Schwiegersohnes an der angefochtenen Entscheidung
[TENOR]
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. H. ist unbegründet.
[GRUENDE]
I. Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. , der bei der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erkennende Senat von Amts wegen entscheiden möge.
II. Die Selbstablehnung ist unbegründet.
Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohnes des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Ehegatte des Rechtsmittelrichters an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672). Zu der Vorstellung, dass der Rechtsmittelrichter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit einem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO S. 164). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Wöstmann Hucke Tombrink
Remmert Reiter