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3 StR 289/15 KI-generiert

Spitting at a victim: Intent requirement for bodily injury under § 223 StGB beyond mere physical symptoms

Geschäftsnummer 3 StR 289/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Third Senate (BGH 3. Strafsenat) allowed the defendant's revision, reversing the lower court's conviction for bodily injury and the associated aggregate sentence, and remanding the case for new proceedings. The dispute centered on whether spitting at a victim, which caused nausea and a gag reflex, constituted intentional bodily injury (*Körperverletzung*) under § 223 StGB alongside a conviction for insult; the appellate court held that while the physical symptoms met the objective element of "physical mistreatment," the lower court failed to establish the requisite subjective intent (direct intent or at least conditional intent regarding the causation of the gag reflex). Consequently, the conviction for intentional bodily injury was deemed legally unsound, leading to the vacatur of the associated aggregate sentence; the court noted that a conviction for negligent bodily injury (§ 229 StGB) might still be possible upon retrial, but the error necessitated full remand of the relevant findings and sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 229 StGB; Spitting at a victim: Intent requirement for bodily injury under § 223 StGB beyond mere physical symptoms: Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht. Sie belegen zwar den objektiven, nicht jedoch den subjektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 Alternative 1 StGB.

Schlagwörter

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strafrechtlicher Vorsatz Beleidigung Unfallverletzung Strafzumessung Gesamtstrafe stillschweigende Zustimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 324/73
Januar 1974 - 3 StR 324/73, BGHSt 25, 277).
BGHSt 25, 277
Januar 1974 - 3 StR 324/73, BGHSt 25, 277).
2 StR 60/12
Qualification of head strikes as life-endangering treatment and requirement of physical, not merely psychological, harm for bodily injury under German criminal law
1 StR 303/74
Oktober 1974 - 1 StR 303/74, MDR 1975, 22; insgesamt S/S-Eser, StGB, 29.
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Volltext

Strafverfahren wegen Körperverletzung: Anspucken eines Menschen

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. April 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf die Verurteilung in Fall II. 2. der Urteilsgründe beschränkte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2014 den Kriminalhauptkommissar S. zunächst unter anderem mit den Worten "Arschloch" und "Wichser" titulierte und sodann zweimal in dessen Richtung spuckte, wobei der zweite Auswurf diesen im Gesicht traf. Dies erzeugte beim Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die Abendstunden anhielten. "Bei seinem Handeln wollte der Angeklagte den Zeugen [...] in dessen Ehre herabsetzen, ihn erniedrigen und nahm die bei diesem eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf".

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht. Sie belegen zwar den objektiven, nicht jedoch den subjektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 Alternative 1 StGB.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 324/73, BGHSt 25, 277). Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340). Danach erfüllt vorliegend zwar nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen (aA RG, Urteil vom 30. Mai 1910 - 3 D 359/10, GA 58, 184, 185; dagegen schon OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Juni 1990 - 1 Ss 238/89, NJW 1991, 240, 241), jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal (vgl. zu durch Angst hervorgerufene Magenschmerzen BGH, Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 303/74, MDR 1975, 22; insgesamt S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 223 Rn. 4).

Einen auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer indes nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung keinen Bestand haben kann. Den entsprechenden Schuldspruch gemäß dem Vorschlag des Generalbundesanwalts entfallen zu lassen, kommt allerdings nicht in Betracht. Selbst wenn weitere Feststellungen zu einer zumindest billigenden Inkaufnahme nicht zu erwarten wären, stünde jedenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Raum (§ 229 StGB).

3. Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch die in Tateinheit zur Körperverletzung stehende, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellte Beleidigung (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

Becker Pfister Hubert

Mayer Spaniol