Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 170/15 KI-generiert

Preventive detention: necessity of explicit judicial discretion balancing against long custodial sentence

Geschäftsnummer 3 StR 170/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, overturning the order of preventive detention and remanding the case to a different chamber of the Landgericht for a new hearing and decision, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, convicted of rape and other offenses resulting in a twelve-year imprisonment, challenged the preventive detention measure, arguing that the first-instance court failed to adequately exercise its discretion. The appellate court held that while the formal prerequisites were met, the lower court did not demonstrate that it was aware of its discretionary powers or specifically consider whether the measure was essential given the long prison sentence imposed, a defect the revision court could not cure by substituting its own judgment. The decision rests on § 66 Abs. 3 Satz 1 of the German Criminal Code (StGB) regarding discretionary preventive detention, emphasizing that trial courts must explicitly weigh the necessity of the measure against the duration of the accompanying custodial sentence and justify their discretion in the judgment.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB; Preventive detention: necessity of explicit judicial discretion balancing against long custodial sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen zeigt sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung richterliches Ermessen Gefängnisstrafe Sexualdelikten Revision des Strafurteils bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2365/09
Unconstitutionality of preventive detention due to lack of freedom-oriented therapy concept and violation of the distance requirement from punishment
BVerfGE 128, 326
Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) erhöhte Anforderungen für die Unterbringung ergeben.
3 StR 207/12
Invalidity of preventive custody order and confiscation of ancillary objects due to missing discretion findings and discontinued weapon offense
4 StR 17/98
Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB § 66 Abs.
4 StR 11/72
Mai 1972 - 4 StR 11/72, BGHSt 24, 345, 348; Beschluss vom 21.
BGHSt 24, 345
Mai 1972 - 4 StR 11/72, BGHSt 24, 345, 348; Beschluss vom 21.
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Volltext

Anordnung der Sicherungsverwahrung: Revisionsgerichtliche Ersetzung der Ermessensausübung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2014 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen zeigt sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Maßregelausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die insoweit erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung festgestellt und beachtet, dass sich hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) erhöhte Anforderungen für die Unterbringung ergeben. Indes lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass die Strafkammer das ihr nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es. Die Urteilsgründe verhalten sich lediglich zu den Voraussetzungen der Maßregel sowie zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Demgegenüber fehlen insbesondere Erwägungen dazu, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der verhängten langjährigen Freiheitsstrafe unerlässlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6).

Der Senat kann als Revisionsgericht die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen. Sie ist dem neuen Tatgericht vorbehalten (BGH, Urteil vom 18. Mai 1972 - 4 StR 11/72, BGHSt 24, 345, 348; Beschluss vom 21. August 2003 - 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Die bisherigen, auf die Angaben des Sachverständigen gestützten Ausführungen der Strafkammer zu den materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, namentlich dem Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und der dadurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, sind zumindest teilweise nicht völlig bedenkenfrei. So erscheint es etwa mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten - unter den zwar zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten befindet sich nur eine wegen eines bereits im Jahre 1999 begangenen erheblichen Sexualdelikts - nicht selbstverständlich und im Wesentlichen mit seiner gegenüber dem Sachverständigen verbalisierten Selbsteinschätzung begründbar, dass von ihm die hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es sich anbieten, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen.

Becker

Pfister

Schäfer

RiBGH Gericke befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Mayer

Becker