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2 StR 105/15 KI-generiert

Caesura effect of prior conviction excluded from aggregate penalty under § 55(1) Sentence 1 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 105/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the appeal court's sentence for aggregate imprisonment and remanding the case for a new sentencing proceeding, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the calculation of aggregate penalties where the defendant, convicted for numerous sexual offenses against minors and juvenities, had a prior unpaid fine from a 2012 order for false accusation that the trial court had decided not to include in the aggregate penalty pursuant to § 53(2) Sentence 2 StGB. The decisive legal issue was whether such an exclusion of a prior conviction from the aggregate calculation triggers the "caesura effect" under § 55(1) Sentence 1 StGB; the BGH held that it does, requiring the trial court to have formed two separate aggregate sentences rather than one, as the original single aggregate sentence likely resulted in a harsher outcome for the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; Caesura effect of prior conviction excluded from aggregate penalty under § 55(1) Sentence 1 StGB: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Gefängnisstrafe Fall des Ausschlusses Revision des Strafurteils unbezahlte Bussen Bussenbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 432/10
September 2010 - 2 StR 432/10, StraFo 2011, 61 f.).
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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei Absehen von Gesamtstrafenbildung mit Geldstrafe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Dezember 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in dreiundvierzig Fällen, Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in siebzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 - 602 Js 17305/12 Cs - hat es abgesehen. Einen Personalcomputer hat es eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 wegen einer am 11. Juli 2011 begangenen falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Geldstrafe hat er noch nicht vollständig bezahlt. Die im vorliegenden Fall abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und November 2013 begangen. Die Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl hätte daher in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können. Davon hat das Landgericht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Es hat dabei aber - wie der Generalbundesanwalt zutreffend angemerkt hat - übersehen, dass eine solche Vorverurteilung auch dann eine Zäsurwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB entfaltet, wenn das Gericht von einer Einbeziehung der dortigen Strafe absieht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2010 - 2 StR 432/10, StraFo 2011, 61 f.). Das Landgericht hätte daher zwei Gesamtstrafen bilden müssen.

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, ferner, dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter fünf Jahren und sechs Monaten gelegen hätte.

Fischer

Eschelbach

Ott

RiBGH Zeng ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.

Bartel

Fischer