Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 305/15 KI-generiert

Retroactive aggregate sentencing: exclusion of penalty for offense completed after prior final judgment under § 55 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 305/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Cassation (1st Criminal Senate) partially upheld the defendant’s appeal, vacating the appellate court’s aggregate sentence pronouncement and remanding the case for a new determination, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, convicted of three counts of fraud, challenged the formation of two separate aggregate prison sentences, arguing that one included single penalty was improperly aggregated with sentences imposed for offenses committed after a prior final judgment. The core dispute centered on whether a single penalty of eight months, imposed for a continuous fraud offense occurring from December 2011 to May 2012, could be included in an aggregate sentence for offenses committed prior to a "cut-off" date established by a 2011 judgment; the court ruled it could not. Relying on § 55 of the German Criminal Code, the court applied the doctrine that retroactive aggregate sentencing is permissible only if the incorporated offense was completed before the earlier final judgment, as the court must have had jurisdiction to adjudicate it at that time. The decision mandates that the remanded court recalculate the aggregate sentences, ensuring the total duration does not exceed the sum of the original aggregate sentences due to the prohibition on aggravation (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) and clearly identifying which specific offenses constitute each new aggregate sentence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Retroactive aggregate sentencing: exclusion of penalty for offense completed after prior final judgment under § 55 StGB: Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Gesamtstrafenbildung strafbare Handlung Auslegung von Urteilen Betrug Strafvollstreckungsverjährung bedingte Geldstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 142/94
Mai 1994 - 1 StR 142/94, NStZ 1994, 482), was voraussetzt, dass er sie überhaupt hätte aburteilen können.
4 StR 356/13
Natural unity of conduct in document forgery and exclusion of Zäsurwirkung where prior fine was not incorporated into aggregate custody
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Beendigung der einzubeziehenden Tat vor der früheren Verurteilung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. März 2015 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

"Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Festsetzung der Einzelstrafen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Sonthofen verhängte Einzelstrafe von acht Monaten nicht mit denjenigen Taten, die vor der Zäsurwirkung entfaltenden Verurteilung des Amtsgerichts Kempten vom 21. November 2011 begangen wurden, gesamtstrafenfähig ist. Denn ausweislich des Auszuges aus der Verurteilung des Amtsgerichts Sonthofen bezieht sich diese Einzelstrafe auf einen betrügerischen Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 (UA S. 6). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die einzubeziehende Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Beendigung der Tat an, weil sie erst in diesem Zeitpunkt abschließend beurteilt werden kann (LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9). § 55 StGB soll nur denjenigen Zustand herstellen, der sich ergeben hätte, wenn der damalige Richter die jetzt zu beurteilende Tat mit abgeurteilt hätte (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 StR 142/94, NStZ 1994, 482), was voraussetzt, dass er sie überhaupt hätte aburteilen können. Ist die Tat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beendet, ist dies nicht der Fall. Die Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonthofen hätte deshalb Eingang in die zweite zu bildende Gesamtstrafe finden müssen."

Dem schließt sich der Senat an.

Das neu zuständige Tatgericht wird in den Blick zu nehmen haben, dass sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die neuen Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74).

Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher