Inadmissibility of Gegenvorstellung against appellate decision rejecting hearing complaint due to lack of power to modify final judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the convicted person's counter-representation (Gegenvorstellung) as inadmissible, thereby upholding the lower court's earlier rejection of his hearing complaint (Anhörungsrüge) and maintaining the status quo of the prior appellate decision. The case involved a conviction for aggravated bodily harm and drunk driving, where the appellate court had previously rejected the defendant's appeal as unfounded under § 349 Abs. 2 StPO and subsequently dismissed his complaint alleging a violation of the right to be heard. The court held that the counter-representation was statutorily inadmissible because the appellate senate lacked the power to revoke or modify its own final decisions in the matter, citing established case law on the procedural limits of this remedy.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Inadmissibility of Gegenvorstellung against appellate decision rejecting hearing complaint due to lack of power to modify final judgment: Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zurückgewiesen.
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KI-generiertVolltext
Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss
[TENOR]
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird als unstatthaft zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. August 2015 Gegenvorstellung erhoben.
Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 StR 377/13); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender