Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 261/15 KI-generiert

Joint Action for Dangerous Bodily Harm: Insufficiency of Passive Presence of Co-Perpetrator

Geschäftsnummer 3 StR 261/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Cassation (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, amending the judgment to remove the conviction for dangerous bodily harm in conjunction with robbery, quashing the sentence, and remanding the case for resentencing; the remaining aspects of the Landgericht's judgment regarding the co-defendant are upheld. The dispute centered on whether the co-defendant's passive presence during a physical assault constituted "joint action" under German criminal law, challenging the lower court's application of the aggravating circumstance. The Court held that mere passive presence without active support or specific aggravation of the victim's situation does not satisfy the requirement for joint dangerous bodily harm under § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, and because no separate complaint or public interest justification existed for plain bodily harm under § 223 StGB, the qualifying charge could not stand, necessitating a reduction of the applicable sentencing framework.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO; Joint Action for Dangerous Bodily Harm: Insufficiency of Passive Presence of Co-Perpetrator: The dispute centered on whether the co-defendant's passive presence during a physical assault constituted "joint action" under German criminal law, challenging the lower court's application of the aggravating circumstance. The Court held that mere passive presence without active support or specific aggravation of the victim's situation does not satisfy the requirement for joint dangerous bodily harm under § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, and because no separate complaint or public interest justification existed for plain bodily harm under § 223 StGB, the qualifying charge could not stand, necessitating a reduction of the applicable sentencing framework.

Schlagwörter

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Körperverletzung gemeinsames Handeln Stellung des Opfers Strafzumessung Strafanzeige Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the partial success of the revision, distinguishing between the admissible and inadmissible parts of the appeal.

§ 353 Abs. 2 StPO

Cited to justify that the error was a mere assessment error, allowing the factual findings to remain intact despite the partial overturning of the judgment.

§ 357 Satz 1 StPO

Cited to extend the corrective effect of the revision to the non-reviding co-accused due to the shared substantive defect in the verdict.

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Volltext

(Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei bloßer Anwesenheit von Tatgenossen bei der Tatbegehung)

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 2015, auch soweit es die Mitangeklagte B. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten und die nicht revidierende Mitangeklagte B. jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; gegen die Mitangeklagte B. hat die Strafkammer auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und elf Monaten erkannt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Nach den hierzu getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten, den Taxifahrer K. zu überfallen. Aus diesem Grunde ließen sie sich von diesem an einen von dem Angeklagten vorgegeben Ort fahren. Als das Taxi am Ziel zum Stillstand gekommen war, griff der Angeklagte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend und seine Sitzposition hinter dem Geschädigten ausnutzend mit seinem rechten Arm von hinten um den Fahrersitz und den Geschädigten. Dabei führte er seinen Arm um dessen rechten Arm sowie die Brust herum und zog seine rechte Hand linksseitig am Hals des Geschädigten über dessen linke Schulter zu sich heran. Er zog dabei so kräftig, dass er den Geschädigten mit seinem Unterarm am Hals würgte und dieser sich nicht mehr bewegen konnte. Im weiteren Verlauf entnahm die auf dem Beifahrersitz befindliche Mitangeklagte aus dem Portemonnaie des Geschädigten insgesamt 30 € und steckte dessen Mobiltelefon ein. Sodann entfernten sich die Angeklagten.

Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten die körperliche Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begingen. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN). Lediglich ein solches passives Verhalten ist aber festgestellt. Die Urteilsgründe zeigen weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitangeklagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung überhaupt unterstützungsbereit war und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete.

Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15, juris Rn. 4).

2. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zwar nicht bei der Strafrahmenwahl, jedoch im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO).

3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Entscheidung auf die nicht revidierende Mitangeklagte B. zu erstrecken, da insoweit Schuld- und Strafausspruch auf denselben sachlich-rechtlichen Mängeln beruhen.

Becker

Pfister

RiBGH Dr. Schäfer befindet sichim Urlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben.

Becker

Mayer

Gericke