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4 StR 122/15 KI-generiert

Elektroschockgerät as dangerous instrument in aggravated robbery requires proof of functionality

Geschäftsnummer 4 StR 122/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction from attempted aggravated robbery to attempted ordinary robbery, while upholding the original prison and juvenile sentences; the defendant prevailed on the legal classification of the offense, but the sentence remained unchanged. The dispute concerned whether an electroshock device held by a co-defendant constituted a dangerous instrument under the aggravated robbery statute, where the appellate court had found the lower court's conviction for aggravated robbery legally flawed because it failed to establish the device's functional capability. Relying on § 250(1) No. 1a StGB, the court held that the aggravating element requiring a dangerous instrument presupposes the tool's functionality, which was not proven; consequently, the court applied § 357 StPO to amend the guilty verdict for all defendants to tateinheitlich (concurrence in one act) attempted robbery with extortionate kidnap and grievous bodily harm, deeming the revision otherwise unfounded and the defendant liable for the costs of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 2 StGB, § 265 StPO; Elektroschockgerät as dangerous instrument in aggravated robbery requires proof of functionality: Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten W. , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt - nach § 357 StPO auch in Bezug auf die Mitangeklagten M. und E. - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Strafurteil E-Justice schwere Körperverletzung versuchter Mord Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 345/03
November 2003 - 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169 für die entsprechende Qualifikation nach § 250 Abs.
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Volltext

Schwerer Raub: Elektroschockgerät als gefährliches Werkzeug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2014, auch soweit es die Angeklagten M. und E. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen „gemeinschaftlichen" erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten W. , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt - nach § 357 StPO auch in Bezug auf die Mitangeklagten M. und E. - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht ihn wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Jedoch hält die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar kommt das Elektroschockgerät, das die Mitangeklagte M. mit Billigung des Angeklagten und des Mitangeklagten E. während der Tatausführung in der Hand hielt, grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169 für die entsprechende Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ungeachtet möglicher Unterschiede bei den Anforderungen an die Gefährlichkeit des jeweiligen Werkzeuges in § 250 Abs. 1 StGB einerseits und § 250 Abs. 2 StGB andererseits (Nachw. bei SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 20 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 6a) setzt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus. Dazu hat die Strafkammer indes keine Feststellungen getroffen.

Da weitere Feststellungen zur Funktionsfähigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten der Mitangeklagten M. und E. - mit der Maßgabe, dass die Angeklagten insoweit jeweils der (tateinheitlich begangenen) versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da angesichts des umfassenden Geständnisses der Angeklagten auszuschließen ist, dass sich diese gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten.

2. Die Strafaussprüche werden von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat den Strafrahmen bei den Angeklagten W. und E. rechtsfehlerfrei § 239a Abs. 2 StGB entnommen. Der Senat kann mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die gegen diese Angeklagten verhängten Strafen bei zutreffender tateinheitlicher Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung niedriger ausgefallen wären. Gleiches gilt für die gegen die Angeklagte M. verhängte Jugendstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2015 Bezug genommen.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin