Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 522/14 KI-generiert

Criminal appeal dismissed on conviction for dangerous bodily harm; civil damages reserved pending reversal of financial-status jurisprudence

Geschäftsnummer 2 StR 522/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's appeal regarding the conviction for dangerous bodily harm and the resulting prison sentence of three years and ten months, thereby upholding the lower court's rulings on guilt and punishment, while expressly reserving decision on the appeal concerning the 3,000 EUR damages award and the costs of the proceedings. The case involved a defendant appealing a Landgericht Frankfurt am Main judgment on both formal and substantive legal grounds, specifically challenging the criminal conviction and the civil compensation order entered against the injured party. The decisive legal basis was § 349 Abs. 2 StPO, which rendered the appeal against the criminal portion unsubstantiated, while the civil portion was held in abeyance pursuant to § 132 GVG, as the Senate was pending a consultation with other criminal senates and the Grand Senate for Civil Matters regarding whether to abandon the established jurisprudence that considers the financial circumstances of both the injurer and the injured party when calculating damages.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Criminal appeal dismissed on conviction for dangerous bodily harm; civil damages reserved pending reversal of financial-status jurisprudence: a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Schlagwörter

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Körperverletzung Zivilurteil Rechtsstellung hängiges Verfahren finanzielle Verhältnisse E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf Strafausspruch gerichtete Revision

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen bleiben einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2014 zu zahlen.

1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel